Bauträger hält Grundstücksgrneze nicht ein u. a.

18. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
ElBarto
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauträger hält Grundstücksgrneze nicht ein u. a.

Tach,

vor ein paar Wochen habe ich mir in einer Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung in einem 12-Familien-Haus gekauft (1998 gebaut von einem Bauträger) und jetzt stehe ich vor einem Berg von Problemen:

1. Das Haus überschreitet höchstwahrscheinlich an zwei Stellen die Grundstücksgrenzen (Giebel, Tiefgaragenausfahrt)
2. Genau kann man das nicht feststellen, da das Haus noch nicht eingemessen wurde
3. Die Grundstücksausfahrt mündet an einem Grundstück, für das definitiv kein Wegerecht besteht
4. Im Verkehrswertgutachten war von all den Sachen nix zu lesen
5. Es gibt Mängel am Gemeinschaftseigentum (Fassade), die schon mal im Zuge der Gewährleistung vom Bauträger ausgebessert wurden, aber ursächlich nicht beseitigt sind
6. Die Eigentümergemeinschaft ist gelähmt und beherrscht vom Bauträger, der selbst noch Anteile am Haus hat und die übrigen Eigentümer total eingeschüchtert hat.

Meine Fragen:
1. Wie soll ich mich verhalten?
2. Kann ich an den Verwalter ran wegen Untätigkeit (Probleme sind ihm bekannt)?
2. Besteht für den Baumangel eine zweite Gewährleistungsfrist ab der ersten Ausbesserung und wie lange ist die?


Ich hoffe, jemand kennt sich mit der Materie aus,
vielen Dank im Voraus!!!

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"...bring down the government, they don´t speak for us... (Radiohead)"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

"1. Wie soll ich mich verhalten? "

das sollten Sie ggf. mit einem RA besprechen.

"2. Kann ich an den Verwalter ran wegen Untätigkeit (Probleme sind ihm bekannt)? "

Wenn der Verwalter die Beschlüsse der Gemeinschaft nicht ausführt, verletzt er seine Verwalterpflichten; § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG . Er macht sich dann ggf. schadensersatzpflichtig und könnte aus wichtigen Grund abgewählt werden. Das gleiche gilt, wenn er eine dringende Gefahrenlage nicht abwehrt. Dringend ist ein Fall, der im Interesse der Erhaltung gemeinschaftlichen Eigentums wegen seiner Dringlichkeit eine vorherige Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht zulässt (z.B. Wetterschäden, Rohrbrüche etc).

Zu den Aufgaben des Verwalter gehört auch, Baumängel festzustellen, über drohenden Ablauf von Gewährleistungsfristen zu unterrichten sowie eine Entscheidung der Eigentümerversammlung herbeizuführen. Das gilt in besonderem Maße, wenn er auch Bauträger ist. Er macht sich gegenüber den ET schadensersatzpflichtig, wenn er seine Pflicht verletzt; OLG Hamm, Beschluß vom 25.07.1996 - 15 W 81/95 . Es gelten aber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die zum Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist; § 199 BGB .

"2. Besteht für den Baumangel eine zweite Gewährleistungsfrist ab der ersten Ausbesserung und wie lange ist die? "

Der Bauträger muss sein Bauwerk nur für den Zeitraum der vereinbarten Gewährleistung von Mängeln freihalten. Wurde diese Frist nicht vor Ablauf gehemmt bzw. unterbrochen, scheiden m.E. spätere Ansprüche aus.

MfG Gruwo

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