Bauträger beschädigt beim Bau Terrasse

19. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.11.2015 12:50:40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Bauträger beschädigt beim Bau Terrasse

Bei unserem Anbau wurden durch den Bauträger um das Fundament auszuheben 2 große Terassenplatten entfernt und beschädigt. Muss die Firma nach Fertigstellung des Projektes die Terrasse wieder in den Originalzustand herstellen? (Also, die beschädigten Platten ersetzen und auch wieder in das Terassenbett setzen?)
Über einen zeitnahen Rat wurde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ja.

Ich hoffe das war zeitnah genug. ;)

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo, der guten Ordnung halber würde ich den Schaden fotografisch dokumentieren und dem Bauunternehmer eine Mangelanzeige mit Fristsetzung zur Beseitigung & anschließender Abnahme per Fax oder Einwurfeinschreiben zusenden.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.11.2015 12:50:40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Könnten Sie das bitte begründen, damit ich gehenüber der Firma argumentieren kann?
Vielen Dank im Voraus
PS: Die Firma argumentiert es sei nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Das Herausnehmen der Platten und die damit einhergehenden Zerstörung des Unterbaus war es ja auch nicht.
Die Firma sagt, sie musste die Terasse auseinander nehmen, um das Fundament ausheben zu können.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.11.2015 12:50:40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Liebe Hausfrau 66,
Die Fristsetzung ist erfolgt. Die Firma hat eine neue Platte beschafft, weigert sich aber den neuen Unterbau zu machen und die Platte zu setzen. Leider ist sie so schwer, dass man sie selbst nicht anheben kann. Sonst wäre das alles kein Problem. Die Argumentation der Firma habe ich im vorhergehenden Beitrag verfasst. Vielleicht kann noch jemand bei der Argumentation helfen?
Vielen Dank

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Die Firma sagt, sie musste die Terasse auseinander nehmen, um das Fundament ausheben zu können.


Ist die Aussage richtig oder ginge es auch ohne die Zerstörung ? Kann ich leider von der Ferne nicht beurteilen. Wer hat die Leistungsbeschreibung erstellt?

Wer etwas am Bestand beschädigt, muss anschließend für die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand sorgen. Die Firma hat ja bereits neue Platten besorgt, ist also gewillt, die beschädigten Platten auch auszutauschen. Wurdest Du vor der Beschädigung von der Baufirma in Kenntnis gesetzt, dass es Probleme geben kann oder wurde einfach losgemacht - ohne Rücksicht auf Verluste ?

-- Editiert von hausfrau66 am 19.11.2015 17:02

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.11.2015 12:50:40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Leistungsbeschreibung hat der Bauträger erstellt. Hier steht lediglich ,,Aushub der Baugrube". Auf der Fläche, wo jetzt unser Anbau steht, stand vorher auf den Zentimeter genau ein Wintergarten. Hier schloss sich die Terrasse um ca. 50 cm an. Der Rest der Terrasse schließt sich an den Altbestand des Hauses an.
Nunmehr wurde um die Baugrube auszuheben, ca. 1m unserer Terrasse abgetragen und dabei die Platte beschädigt und natürlich der Unterbau gleichfalls.
Es stellt sich nun die Frage, ob dieser Aushub der Baugrube (in dem Fall, auch die Abtragung des kleinen Stückchens unserer Terrasse - nach Fertigstellung des Anbaus wieder in den Originalzustand hergestellt werden muss.
Auf den Schaden an der Platte wurden wir nicht hingewiesen. Wir haben ihn selbst entdeckt, dies dokumentiert und Ersatz und Setzung der Platte gebeten.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat:
Die Leistungsbeschreibung hat der Bauträger erstellt. Hier steht lediglich ,,Aushub der Baugrube".

Ist eigentlich eine klare Leistungsbeschreibung, was für eine Frage stellt sich da noch?
Es gibt keine senkrechten Löcher im Boden.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Die Leistungsbeschreibung hat der Bauträger erstellt. Hier steht lediglich ,,Aushub der Baugrube".


Gibt es auch die Position "Verfüllen der Baugrube" in der Leistungsbeschreibung ?
Es wird ja sicherlich nicht das gesamte ausgehobene Baugrubenvolumen mit Fundamentbeton verfüllt.
Darunter kann auch die Verfüllung des Terrassenbereichen fallen.

Zitat (von 0815Frager):
Es gibt keine senkrechten Löcher im Boden.


...stimmt so nicht. Es gibt genügend Bodenarten, welche eine vertikales Abgraben zulassen.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Hm.
ich sehe die Sache weniger eindeutig.
Wei der Wiederherstellung der Terasse geht es ja um Schadensersatz, der nicht in Geld sondern in Sachleistung erbracht wird.
Bei Schadensersatz wird eine Differenzbetrachtung zwischen "ist-Zustand" und "Zustand wie er wäre, wenn sich der Bauträger korrekt verhalten hätte" gemacht.

Der "ist-Zustand" ist klar: Unterbau kaputt.

Aber wie hätte sich der Bauträger korrekt verhalten?
Er fängt an und stellt fest, dass die Terasse für den Anbau auseinandergenommen (und anschließend wiederhergestellt) werden muss. Da das Auseinandernehmen der Terasse nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist, fragt der Bauträger, ob der Abbau der Terasse (und anschließende Wiederherstellung) vom Bauherrn in Eigenleistung erbracht wird oder ob der Bauträger das gegen Zusatzkosten erledigen soll.
Wenn der Bauträger sich korrekt verhalten hätte, hätte der der Bauher also auch keine kostenlose Wiederherstellung der Terasse vom Bauträger bekommen.
Dass der Bauherr jetzt für die Wiederherstellung zahlen muss (oder Eigenleistung erbringt), ist also kein Schaden. Es steht nicht schlechter, als wenn sich der Bauträger korrekt verhalten hätte.

Ich tendiere deshalb dazu, dass der Bauträger den Unterbau nicht kostenlos wiederherstellen muss.



Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

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