Baurechtliche Zulässigkeit von Krematorien in Gewerbegebieten

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Bundesverwaltungsgericht sieht Widerspruch zur Zwecksbestimmung eines Gewerbegebiets

Mit Urteil vom 02.02.2012 hat das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsstreit BVerwG 4 C 14.10 entschieden, dass  Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig ist.

Es hob damit das Urteil des Obervewaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf. Dieses hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Das Gericht stellte dabei fest, dass dies nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets widerspreche.

Philipp Adam
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Anders sah dies jedoch das Bundesverwaltungsgericht und hob die Baugenehmigung auf. Zwar falle ein Krematorium mit Abschiedsraum, das die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Jedoch sei der Begriff ebenso offen angelegt wie der Begriff "Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke" und umfasse auch Einrichtungen der Bestattungskultur.

Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stelle ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Daher vertrage sich eine solche Anlage nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewebegebiets. Dieses sei geprägt von werktätiger Gesellschaft.

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