Bauplatz als WEG?

19. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
go428864-20
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauplatz als WEG?

Hallo zusammen. Meine Frau und ich planen derzeit ein etwas größeres Projekt und wollen uns daher erste Infos und Ratschläge einholen, worauf wir achten sollen/müssen. Doch zunächst der Reihe nach:
- Unser eigentliches Vorhaben ist, dass wir das Haus ihrer Eltern übernehmen und für uns umbauen. Meine Frau hat noch einen Bruder, den wir dann entsprechend auszahlen würden.
- Im gleichen Ort entsteht gerade ein neues Baugebiet, für das wir uns (vorsichtshalber) um einen Bauplatz beworben haben. Letzte Woche bekamen wir Bescheid, dass wir einen Bauplatz bekommen. Wir haben dann in der gleichen Woche mit der Gemeinde den Vorvertrag abgeschlossen, um auf Nummer sicher zu gehen; der endgültige Notartermin soll dann im September sein.
- Für den Bauplatz ist ein Bauzwang von 5 Jahren vorgegeben. Nach Ablauf dieser Frist fiele der Platz an die Gemeinde zurück.
- Unsere Idee ist nun folgende: Wir wollen jetzt das Haus der Schwiegereltern übernehmen, und in ca. 2 Jahren auf den erworbenen Bauplatz für sie einen Bungalow errichten. Der Bruder meiner Frau will sich mit dem von uns ausbezahltem Geld an der Errichtung beteiligen.
- Meine Frau, ihr Bruder und ich bilden dann eine WEG, an die meine Schwiegereltern Miete zahlen. Nach Ablauf der zehn Jahre soll dann das Grundstück samt Haus in das Eigentum des Bruders übergehen.

Unsere Fragen sind nun:
- Lässt sich dieses Vorhaben so in die Tat umsetzen oder gibt es ein juristisches Hindernis, das wir nicht bemerken?
- Wie lässt sich das Verhältnis "Wir als Grundstücksbesitzer" - "Wir & Bruder als Hausbesitzer" am einfachsten lösen? Sind da Schwierigkeiten durch diese Abweichung zu befürchten?
- Besteht die Möglichkeit, dass wir im Notarvertrag mit der Gemeinde bereits den Bruder meiner Frau als Miteigentümer eintragen lassen oder kann uns die Gemeinde dies aufgrund des Vorvertrages verwehren?
- Oder können wir zu einem späteren Zeitpunkt einfach den Bruder meiner Frau als Miteigentümer am Grundstück eintragen lassen, so dass die Besitzverhältnisse ausgeglichen sind.

Ich weiß, dass das ein ziemlich komplizierter Vorgang ist. Umso dankbarer bin ich für jede Antwort & jeden Rat!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go428864-20):
Lässt sich dieses Vorhaben so in die Tat umsetzen oder gibt es ein juristisches Hindernis, das wir nicht bemerken?

Da wären z.B. die Regeln welche für die Vergabe und die Nutzung von Seiten der Gemeinde festgelegt sind. Hat man sich die komplette Satzung durchgelesen?



Zitat (von go428864-20):
Ich weiß, dass das ein ziemlich komplizierter Vorgang ist.

Stimmt, deshalb sollte man seine Wünsche ganz detailliert aufschreiben und das ganze dann von einem entsprechnend versierten Anwalt und Notar ausformulieren lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
- Lässt sich dieses Vorhaben so in die Tat umsetzen oder gibt es ein juristisches Hindernis, das wir nicht bemerken?


Ihr seid keine WEG. Eine WEG gibt es nur bei Mehrfamilienhäusern, bei denen an jeder Wohnung Sondereigentum gebildet wird. Wenn mehreren Personen eine Immobilie gemeinsam gehört, dann bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft.

Zitat:
- Wie lässt sich das Verhältnis "Wir als Grundstücksbesitzer" - "Wir & Bruder als Hausbesitzer" am einfachsten lösen? Sind da Schwierigkeiten durch diese Abweichung zu befürchten?


Das lässt sich gar nicht lösen. Haus und Grundstück sind untrennbar miteinander verbunden und können daher nicht unterschiedliche Eigentumsverhältnisse haben.

Zitat:
- Besteht die Möglichkeit, dass wir im Notarvertrag mit der Gemeinde bereits den Bruder meiner Frau als Miteigentümer eintragen lassen oder kann uns die Gemeinde dies aufgrund des Vorvertrages verwehren?


Das hängt von den Vergaberichtlinien der Gemeinde ab, die wir natürlich nicht kennen können.

Zitat:
- Oder können wir zu einem späteren Zeitpunkt einfach den Bruder meiner Frau als Miteigentümer am Grundstück eintragen lassen, so dass die Besitzverhältnisse ausgeglichen sind.


Auch das hängt von den Vergaberichtlinien der Gemeinde ab.

Bei der ganzen Geschichte sollten auch die Auswirkungen auf Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer, Notar- und Grundbuchgebühren geprüft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das lässt sich gar nicht lösen. Haus und Grundstück sind untrennbar miteinander verbunden und können daher nicht unterschiedliche Eigentumsverhältnisse haben.

Doch, beim Erbbaurecht.

Macht das ganze aber nicht wirklich einfacher ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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