>Baumschnitt, wer trägt die Kosten
Etwas Grundsätzliches dazu:
Die Beseitigung einer Anpflanzung, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Nachbarin oder der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
Die Ansprüche sind jedoch sowieso nur auf dem PRIVATklageweg durchsetzbar.
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Was tun wenn es doch Streit gibt:
Reden Sie mit den Nachbarn über die Sache.
Wenn Sie mit Ihrem Nachbarn nicht mehr reden wollen, bitten Sie einen gemeinsam Bekannten zu vermitteln.
Im Einzelfall ist auch die Stadtverwaltung bereit, diese Aufgabe zu übernehmen.
Schreiben Sie nicht gleich einen Brief. Das nutzt meist gar nichts und bringt den Streit erfahrungsgemäß auf direktem Weg zum Gericht
Und wenn die Äste überhängen:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann überhängende Äste oder Wurzeln, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden.
Zuvor muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks jedoch die Gelegenheit gegeben werden, diese Arbeiten selbst innerhalb einer angemessene Frist durchzuführen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften wie z.B. eine Baumschutzsatzung dem nicht entgegenstehen.
Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen (Fallobst), gelten als Früchte dieses Grundstücks. Hängen die Früchte noch am Baum oder Strauch, ist n u r der Eigentümer zum Ernten berechtigt.
Vielleicht machen Sie den Vorschlag, die Kosten zu teilen. Eben wegen des lieben Friedens!
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von Odil am 04.12.2004 00:24
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