>Baumhöhe in Nachbars Garten / Schatten
@calvinandhobbes
Hi,
Bäume die zu nahe an der Grenze stehen, werden im Sinne des Gesetzes al Grenzbäume angesehen.
Daher gilt folgendes:
Der Grenzbaum..........
Grenzbaum ist ein Begriff aus dem deutschen Sachen- bzw. Nachbarrecht.
Gesetzlich normiert ist dieser Begriff in
§ 923 BGB. Es handelt sich hier um einen Baum oder Strauch, der auf der Grenze von zwei Grundstücken steht. Solange der Baum (Strauch) steht, gehören die Früchte des Baums (Strauchs) den Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen. Wird der Baum (Strauch) gefällt, gehören seine Überreste ebenfalls beiden Grundstückseigentümern.
Jeder der Nachbarn hat das Recht, die Beseitigung des Baums (Strauchs) zu verlangen. Die Beseitigungskosten müssen beide Nachbarn zu gleichen Teilen tragen. Verlangt ein Nachbar die Beseitigung und der andere Nachbar will sich nicht an den Beseitigungskosten beteiligen, so verzichtet er auf sein Recht an dem Grenzbaum, und der Nachbar, der die Beseitigung will, trägt alle Kosten.
Ein Baum (Strauch) der als Grenzzeichen dient, darf dann nicht beseitigt werden, wenn dieses Grenzzeichen nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Die regelnde Norm (
§ 923 BGB) zeichnet sich (wahrscheinlich unfreiwillig) durch eine gewisse literarische Qualität aus, nämlich dahingehend, dass Abs. 1 im Versmaß des Hexameters verfasst ist („Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.“) und dass Abs. 3 sich reimt („Diese Vorschriften gelten auch – für einen auf der Grenze stehenden Strauch“), womit sie, zumindest im geltenden deutschen Recht, einmalig dastehen dürften.
Also mach kurz den Baum, wech mit dem Ding....lach
LG 123 Luck
p.s.
Im übrigen wäre mit unter auch das Lichtrecht, hervorgehend aus dem Nachbarschaftsrecht anzuwenden.
Des Weiteren käme ausserdem Paragraph 910 BGB zur Anwendung.
Zitat:
§ 910
Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Jo, Ast ab, Wurzel ab, Baum tot, dann bald Baum wech und schon is wieder Ruhe im Land.
Na ja, vielleicht nicht ganz so krass, besser ist es zuerst einmal mit dem Nachbarn zu reden.
Ist dieser jedoch uneinsichtig, dann prüfe, welcher der o.G. Wege für dich der Idealsten ist.
-- Editiert von 123Luck am 30.04.2008 12:43:17
von 123Luck am 30.04.2008 12:34
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