Baumabstand wenn Zaun nicht auf Grundstücksgrenze

6. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
WillyP
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Baumabstand wenn Zaun nicht auf Grundstücksgrenze

Hallo,

die Vorbesitzer unseres Grundstückes hatten vor etwa 10 Jahren einen neuen Zaun vor dem alten errichtet weil dieser wohl defekt war und die Nachbarn einem neuen Zaun nicht zustimmten.
Der neue Zaun bildet mit einer Wand nun eine Gerade wo in den Plänen ein Versatz eingetragen ist der mit 50cm angeben ist. Der neue Zaun steht jetzt ca. 50cm vom alten, mittlerweile nicht mehr vorhandenen, Zaun weg auf meinem Grundstück.

Das Nachbargrundstück ist dieses Jahr an den Sohn übergegangen und er hat mich aufgefordert einen Kirschbaum und zwei Apfelbäume zu entfernen da diese ca. 1,3m vom Zaun entfernt sind.

Die Höhe der Bäume ist unter 2m. Der kleinste Abstand eines Astes zum Zaun ist ca. 1m da die Bäume regelmäßig geschnitten werden.

Meine Fragen sind,

1. Welche Grenze gilt nun für die Bestimmung der Baumabstände, Zaun oder Grundstücksgrenze?
2. Kann ich ohne weiteres wieder einen Zaun auf der eigentlichen Grundstücksgrenze errichten?

Danke im Voraus

Willy

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7 Antworten
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#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

zu 1: Für die Bestimmung der Grenzabstände gilt die tatsächliche Grenzlinie. Welche Grenzabstände einzuhalten sind, ergibt sich aus dem Nachbarrecht des jweiligen Bundeslandes
zu 2: Auch da kommt es wieder auf das Bundesland an. Oft ist es so, dass jeder Nachbar das Recht hat, seinen Zaun auf seinem Grundstück an die Grenze zu setzen (nicht auf die Grenze - nur ein gemeinschaftlicher Zaun dürfte auf der Grenze stehen). Je nach Bundesland und/oder Bebauungsplan sind aber manchmal auch beide Nachbarn zu einem gemeinschaftlichen Zaun verpflichtet oder es wird nach rechter/linker Nachbar o.Ä. unterschieden.

Um die verschobene Optik des Nachbarn zurechtzurücken, könnte man bis zur endgültigen Klärung schonmal die Grenzsteine/Grenzmarken suchen und ein Markierungsband setzen.


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#2
 Von 
WillyP
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für deine Antworten.

Dann kann ich dem ganzen ja gelassen entgegen sehen.

Ein gemeinsamer Zaun dürfte schwer werden, er muss ja theoretisch auf Grund verzichten.
Der Hinweis mit dem Grenzstein ist gut, der befindet sich eindeutig hinter dem Zaum auf Nachbarsseite.

Gruß Willy

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

Quote:

nur ein gemeinschaftlicher Zaun dürfte auf der Grenze stehen)

unter gemeinschaftlich ist zu verstehen...

aber auch nur dann, wenn sich die Nachbarn über Art und Beschaffenheit des Zauns einig sind.

MfG

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hildegard1955
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Auf Grund verzichten? Er nutzt doch jetzt Ihr Grundstück und das auch noch unentgeltlich. Bei so einem Nachbarn würde ich mir überlegen, ob ich ihm mein Grundstück kostenfrei zur Verfügung stelle.

Das Bundesland wäre für die genaue Beurteilung wichtig. Fakt ist aber generell, dass es auch auf das Alter der Bäume ankommt. Stehen sie schon länger als sechs Jahre dort, ist es vollkommen egal, ob sie zu nah an der Grenze stehen. Dann haben sie Bestandsschutz.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

Quote:
Die Höhe der Bäume ist unter 2m. Der kleinste Abstand eines Astes zum Zaun ist ca. 1m da die Bäume regelmäßig geschnitten werden.

Also, wenn ich mich mit 180 cm Körpergröße vor den "Baum" stelle, ist der gerade mal 20 cm höher. Ein Ungetüm von Baum! Und das Teil soll Bestandsschutz haben?!

Wenn der mir nicht gefällt und auf meinem Grund steht, fälle ich den und gut ist.
Das wäre ja noch schöner, dass mein Nachbar bestimmt was ich hier darf.

MfG




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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hildegard1955
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Also, wenn ich mich mit 180 cm Körpergröße vor den "Baum" stelle, ist der gerade mal 20 cm höher. Ein Ungetüm von Baum! Und das Teil soll Bestandsschutz haben?!
Wenn der mir nicht gefällt und auf meinem Grund steht, fälle ich den und gut ist.
Das wäre ja noch schöner, dass mein Nachbar bestimmt was ich hier darf.
MfG


"Bestandsschutz" war falsch formuliert. Ich meinte, dass selbst wenn eine Anpflanzung zu nah beim Nachbarn steht, die Ansprüche auf Beseitigung nach 6 Jahren nicht mehr eingeklagt werden können!

Ums selber fällen gings mir nicht. Allerdings müsste auch hier eine eventuelle Baumschutzsatzung der Kommune geprüft werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Offensichtlich ist dem neuen Nachbarn nicht bekannt, das der Zaun nicht die Grenze ist. Also solltet ihr mal mit ihm zum Katasteramt gehen und euch gemeinsam die Flurkarte zeigen lassen. Dort sollte man dann ja sehen, das die Grenze nicht wie Wand und Zaun eine Gerade bildet, sondern das es einen Versatz gibt.

Im Nachbarrecht NRW ist der Grenzabstand von Bäumen nicht abhängig von der aktuellen Höhe eines Baumes, sondern von seinen Wachstumseigenschaften. Eine Süßkirsche müßte mindestens 2 Meter von der Grenze bleiben.
Es gibt aber auch die Regelung, das man nur innerhalb von 6 Jahren nach der Anpflanzung Recht auf Beseitigung hat, wenn der Abstand nicht eingehalten wird.
Schaut mal in das Nachbarrecht eures Bundeslandes, was dort zum Thema Abstand von Obstbäumen und Ausschlussfristen geregelt ist.

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