Hallo Zusammen,
ich habe mal eine rechtliche Frage. Bin gespannt ob mir jemand ein Tipp geben kann. Es wurde ja schon mehrfach diskutiert und auch geschrieben, d.h. eine bauliche Veränderung, in meinem Fall "Verglasen eines Balkons" die Zustimmung aller Eigentümer bedarf.
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus (19 Parteien , alles Eigentümer) und plane meinen Balkon als Wintergarten umzubauen. bei der letzten Eigentümerversammlung
habe ich auch mein Vorhaben angesprochen und es wurde darüber abgestimmt. Von den anwesenden Eigentümer war keiner gegen mein Vorhaben. Evtl. würde sogar mein direkter Nachbar mein Vorhaben teilen, und bei sich selbst auch umsetzen wollen. Das Problem ist nur, einer der nicht anwesenden Eigentümer, hat über seine Vollmacht mit "Nein" gestimmt. Das bedeutet er ist gegen diese bauliche Veränderung. Ich habe den Eigentümer dann kontaktiert, als Grund nannte er mir, das er keine äußerliche Veränderung, die das Gesamtbild verändert, haben möchte. Er selbst wohnt nicht mal in dem Haus, sondern vermietet nur.
Wie auch immer, normalerweise Bedarf es ja der Zustimmung aller Eigentümer. Das ist mir alles bekannt. Was mich jetzt interessiert, was habe ich für Möglichkeiten. Z.B. wie sind meine Chancen wenn ich es dennoch umsetzte? Ist es Abhängig von der Begründung? Wie entscheidet ein Gericht? Gibt es irgendwelche Tipps, oder Ratschläge die mich weiter bringen?
Bitte nicht schreiben, nein es geht nicht....blabla....das weiss ich schon alles. Mich interessiert wirklich nur die rechtliche Seite, beziehungsweise meine Möglichkeiten es dennoch umzusetzen.
Wäre über jeden sinnvollen Vorschlag oder Rat dankbar.
Bauliche Veränderung Eigentümergemeinschaft
4. Juni 2016
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Frage vom 4. Juni 2016 | 15:48
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauliche Veränderung Eigentümergemeinschaft
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 4. Juni 2016 | 18:07
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Hi,
Zitat:Mich interessiert wirklich nur die rechtliche Seite, beziehungsweise meine Möglichkeiten es dennoch umzusetzen.
Die rechtliche Seite ist doch abgehandelt - einstimmig ist einstimmig.
Möglichkeiten? Schon mal daran gedacht, dass man die Zustimmung des Eigentümers erkaufen könnte?
SG
Berry
#2
Antwort vom 5. Juni 2016 | 08:23
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 916x hilfreich)
Zitat:Wie auch immer, normalerweise Bedarf es ja der Zustimmung aller Eigentümer. Das ist mir alles bekannt. Was mich jetzt interessiert, was habe ich für Möglichkeiten. Z.B. wie sind meine Chancen wenn ich es dennoch umsetzte?
50:50 das niemand etwas unternimmt.
50:50 das du am Ende auf Rückbau verklagt wirst.
Zitat:Ist es Abhängig von der Begründung?
Ach, du meinst also, wer die schönste Begründung hat darf sich über geltendes Recht hinweg setzen?
Zitat:Wie entscheidet ein Gericht?
Wer soll das schon wissen? Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch hoch, dass Du am Ende ........................
Zitat:Gibt es irgendwelche Tipps, oder Ratschläge die mich weiter bringen?
Das Thema vergessen und sich damit abfinden, dass man nicht machen darf was man will (dürfen die anderen auch nicht).
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 5. Juni 2016 | 12:15
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1388x hilfreich)
Zitat:Es wurde ja schon mehrfach diskutiert und auch geschrieben, d.h. eine bauliche Veränderung, in meinem Fall "Verglasen eines Balkons" die Zustimmung aller Eigentümer bedarf.
So ist das nicht richtig.
Die bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Eigentümer, "dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden."
Du musst also die Gemeinschaft überzeugen, dass alle für einen Beschluss notwendigen Miteigentümer zugestimmt haben.
Ist der Beschluss verkündet, kann dieser innerhalb der Frist angefochten werden.
Dann musst du den Richter überzeugen, dass derjenige, der anfechtet, in seinen Rechten nicht über das bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird.
#4
Antwort vom 5. Juni 2016 | 20:59
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 916x hilfreich)
ZitatDu musst also die Gemeinschaft überzeugen, dass alle für einen Beschluss notwendigen Miteigentümer zugestimmt haben. :
Ist der Beschluss verkündet, kann dieser innerhalb der Frist angefochten werden.
Dann musst du den Richter überzeugen, dass derjenige, der anfechtet, in seinen Rechten nicht über das bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Da die Verglasung eines Balkons schon einen massiven Eingriff in das Gemeinschaftseigentum (äußerer Eindruck) darstellt, wäre dieses Vorgehen mit einem hohen Risiko verbunden.
#5
Antwort vom 5. Juni 2016 | 22:03
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1388x hilfreich)
Das Risiko, die Gerichtskosten zu tragen, ja.
Mit der Verglasung sollte man natürlich erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist bzw., wenn angefochten, bis zur Gerichtsentscheidung warten.
#6
Antwort vom 6. Juni 2016 | 11:20
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Zitat:die Verglasung eines Balkons schon einen massiven Eingriff in das Gemeinschaftseigentum (äußerer Eindruck) darstellt
Es gibt moderne Verglasungen mit Glasschiebewänden, ähnlich wie solche Glasschiebewände von Läden in Einkaufszentren, die sieht man fast nicht, da es abgesehen von den Laufschienen keine Rahmenkonstruktion gibt. Und sehen tut man nur die Laufschiene an der Balkonunterseite. Der Balkon ist dann allerdings nicht ganz dicht.
Ich würde versuchen, den ablehnenden Eigentümer zu überzeugen mit Beispielbildern. Einen gut gemachte Verglasung sieht edel aus und wertet m.E. auch das Objekt auf.
Alternativ: gute Gründe überlegen, warum eine Balkonverglasung eine Modernisierung ist (Erhöhung des Gebrauchswertes einer Wohnung) und dann mit qualifizierter Mehrheit beschließen lassen und den ablehnenden Eigentümer überstimmen.
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