Bauliche Veränderung ohne Beschluss
Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab ein paar Informationen zur Sachlage:
Wir sind eine WEG mit vier Einheiten und haben die Pflege des Gemeinschaftseigentums durch einen Beschluss aus dem Jahr 2001 klar geregelt.
Vor dem Haus befand sich eine Rasenfläche, die vom zu pflegenden Eigentümer (kapitalanlegender Vermieter) nicht nachhaltig gepflegt wurde. Somit wurde in den Jahren aus der Rasenfläche eine Unkrautwüste, die dann auch noch in 2010 mit Unkrautvernichtungsmittel komplett zerstört wurde.
In der ordentlichen Eigentümerversammlung wurde unter TOP "Sonstiges" folgendes festgestellt: (01.05.2010)
1. Die Eigentümerin ist lt. Beschlüssen zur Pflege verpflichtet.
2. Es wurden durch die zu pflegende Eigentümerin Vorschläge (durch einen Gärtner) zur Veränderung der Fläche vorgelegt, die von den anderen drei Eigentümern nicht akzeptiert wurden.
3. Folgendes wurde unter "Sonstiges" vereinbart: Die Rasenfläche ist von Frau XXX in den nächsten Monaten zu pflegen und wieder in einen ansehnlichen Zustand zu versetzen. Was letzlich mit der Fläche passiert (zukünftig), ob diese verändert wird, soll nach erfolgter Pflege durch Frau XXX in der nächsten Versammlung erörtert werden. ebenso wurde festgehalten das die Rasenfläche durch mangelnde Pflege erst in einen solchen Zustand verfallen konnte. Die Kosten hierfür soll Frau XXX selbst tragen, da die restlichen drei Eigentümer zudem das komplette, restliche Gemeinschaftseigentum in eigener Regie pflegen und in einem ansehnlichen Zsuatnd behalten.
4. Abschließend hat die Verwaltung noch in Fettschrift ergänzt: Eine erneute Beschlussfassung ist nicht notwendig.
Im Oktober 2010 kam dann ein von Frau XXX beauftragter Landschaftsbauer und hat die Rasenfläche (ca. 20 m²) abgetragen, eine "halbe" Steinmauer ohne jegliche Befestigung gesetzt, Jungpflanzen gepflanzt und die Fläche mit "billigem" Rindenmulch zugeschüttet. Darauf hin haben die restlichen drei Eigentümer für sich entschieden - die Fläche sei zwar ohne Beschlussantrag baulich verändert worden, aber des Friedens willen wolle man sich einmal anschauen ob dann eine Pflege der Fläche stattfinden wird. Da es sich hierbei um eine leichte Hanglage handelt, rutscht aber nunmehr der "verschüttete" Rindenmulch ab, duch das Fehlen einer Unkrautfolie / eines Vlieses wächst bereits nach dieser kurzen Zeit wieder Unkraut durch.
In der ordentlichen Eigentümerverssammlung am 27.05.2011 wurde dann wieder unter TOP "Sonstiges" die Sachlage zu dieser Fläche erörtert. Hier wurden auch Fotos zur Darstellung der Sachlage vorgelegt. Leider lässt sich Frau XXX auf keine Gespräche dahingehend ein und ist der festen Überzeugung, es handele sich nicht um eine bauliche Veränderung. Zudem können sie bei voller Kostenübernahme und weiterer zukünftigen Pflege die Gestaltung einer solchen Fläche selbst entscheiden.
Unsere Frage nun:
1. Handelt es sich um eine bauliche Veränderung?
2. Kann eine Eigentümerin selbst entscheiden? Auch bei voller Kostenübernahme bzw. zukünftiger Pflegeverantwortung?
Ich würde mich über einige Hinweise sehr freuen.
Grüße
Torsten
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von Struzel am 28.05.2011 10:16
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>Bauliche Veränderung ohne Beschluss
Hallo Thorsten D.,
Deiner meinung nach ist dieser Pflegebeschluss nichtig. Nichtig auch dann, wenn er durch ein LG im Jahr 2001 durch einen Richter beschlossen wurde? Damals wurde im Rahmen einer Streitigkeit auch dieser Beschluss gerichtlich gefasst.
Vom Grundsatz her geht es mir um die Klärung, ob eine solche Veränderung bereits eine bauliche Veränderung nach
§ 22 Abs. 1 WEG darstellt oder nicht. Es geht ja nicht nur um die Mauer, auch um die komplette Umgestaltung von Rasen zu Rindenmulch. Diese geht nach Definition einer baulichen Veränderung über eine Instandhaltung / Instandsetzung hinaus ...!
z.B. Hat das OLG Hamm mal beschlossen das eine bauliche Veränderung bereits besteht, wenn man eine radikale Beseitigung von Pflanzen vornimmt. Dies sehen wir so, da radikal der Rasen mittels Bagger abgetragen wurde.
Sollte dies der Fall sein steht den anderen drei Eigentümern der Beseitungsanspruch zu und sie könnten (wenn sie wollten) auf Rückerstellung der Fläche klagen.
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von Struzel am 28.05.2011 12:21
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