Barauszahlung bei aufgehobener Kontopfändung

17. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)
Barauszahlung bei aufgehobener Kontopfändung

Hallo an alle.

Folgender Sachverhalt: Person A unterhält ein Girokonto bei einer bundesweit tätigen Bank (B). Das Finanzamt erläßt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über das Konto von A. Somit ist das Konto gesperrt und A kann über das vorhandene Guthaben nicht verfügen. So weit so gut und klar.

Nun erwirkt A beim Finanzamt eine Aussetzung der Pfändung. Das entsprechende Schreiben enthält den unmissverständlichen Hinweis, dass A ab sofort und in voller Höhe über das derzeit vorhandene und später eingehende Kontoguthaben frei und in voller Höhe verfügen darf. Mit diesem Schreiben, geht A zu seiner Bank und bittet um Aufhebung der Kontosperre und Auszahlung eines Geldbetrages. Die Auszahlung wird verweigert, mit der Begründung, dass zuerst die Kontosperre aufgehoben werden muss. Dieses geschieht zentral in einer bestimmten Abteilung und nimt eine Bearbeitungszeit von 2-3 Tagen in Anspruch. Ist die Verweigerung der Barauszahlung durch die Bank zulässig?

Um es nochmal zu verdeutlichen: Es geht nicht unbedingt um die entgültigen Aufhebung der Kontosperre. Wenn diese tatsächlich 2 oder 3 Tage dauert, könnte A das durchaus akzeptieren. Aber es muss doch möglich sein, auch vorher schon, zumindest eben am Schalter, über das vorhandene Guthaben zu verfügen. Schließlich ist das doch Eigentum von A und die Bank verweigert m.E. ohne Rechtsgrundlage die Herausgabe eben diesen Eigentums an den Eigentümer. Bin gespannt auf Eure Meinungen.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Gab es die Frage nicht schon mal früher?

Sei froh, daß die Bank dir das Konto nicht Fristlos gekündigt hat. Die sind nämlich wenig begeistert, wenn eine Pfändung eintrudelt.
Auch das Auszahlen am Schalter geht ohne EDV nicht, und da braucht das beheben der Sperre regelmäßig 2 - 3 Tage.

Bedank dich beim Finanzamt.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Danke für die Antwort. Nein, die Frage gab es - zumindest von mir - früher noch nicht.

Das die Banken nicht begeistert von einer Pfändung sind ist mir auch klar. Dennoch sollten diese in der Lage sein, da professionell mit umzugehen.

Auch das die Auszahlung am Schalter über die EDV läuft ist logisch. Technisch möglich ist eine Auszahlung aber definitiv trotz Vorliegen einer Pfändung und Kontosperre. Dieses ergibt sich aus den Aussagen der Bankangestellten und ist auch schon allein deshalb logisch, weil - auf dem gesperrten Konto eingehende - Sozialleistungen auf jeden Fall innerhalb der 7-Tage-Schutzfrist ausgezahlt werden müssen.

Abgesehen davon scheinen mir - im elektronischen Zeitalter - 2-3 Tage Bearbeitungszeit auch reichlich lang. Es gibt auch Banken, bei denen passiert die vollständige Aufhebung der Sperre innerhalb weniger Minuten, während der Kunde daneben steht.

Gruß,

Axel.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Es gibt auch Banken, bei denen passiert die vollständige Aufhebung der Sperre innerhalb weniger Minuten, während der Kunde daneben steht.

Mag sein, aber die Frage bleibt, ob es einen Rechtsanspruch darauf gibt. Immerhin erfolgte die Pfändung ja nicht ganz ohne Verschulden des A, oder? ;)

Und daß man bei B das Schreiben erst mal prüft und nicht sofort auszahlt, nur weil A da irgendeinen Wisch hinlegt, sollte auch klar sein.

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