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Bankkunden sollten Kontoauszüge regelmäßig prüfen

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein
9.8.2011 | Ratgeber - Bankrecht | 607 Aufrufe
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Lastschrift, Kontoauszüge, Bankkunde, Bankrecht, Kontoauszug

Lastschrift

Mit einer Entscheidung vom 03.05.2011 – XI ZR 152/09 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Bankkunden gestärkt. Gegenstand des Rechtsstreits waren verschiedene Lastschriftabbuchungen, denen der Bankkunde widersprochen hatte und von seiner Bank die Rückzahlung der abgebuchten Beträge wünschte. Diese widersetzte sich dieser Forderung mit der Begründung, der Bankkunde habe diese Lastschriftabbuchungen durch sein Verhalten genehmigt.

Der BGH hat in seine Entscheidung klargestellt, dass eine kontoführende Bank anders als bei einem Unternehmen bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen könne, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft würden. Bei einem Verbraucher müsse, so der BGH, vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist könne sie davon ausgehen, dass der Kontoinhaber keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebe.

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Rechtsanwalt
Siegfried Reulein
Nürnberg

Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Kapitalanlagenrecht, Versicherungsrecht

In der Regel, so der BGH weiter, könne die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten habe, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben würden.

Bankkunden sollten daher die ihm zur Verfügung gestellten Kontoauszüge prüfen und rechtzeitig widersprechen, wenn eine Lastschriftabbuchung widerrechtlich erfolgt ist.

KSR Kanzlei Siegfried Reulein
Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein
Pirckheimerstraße 33
90408 Nürnberg
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Internet: www.ksr-law.de
Leserkommentare
von Kontenprüfer am 11.08.2011 22:07:44# 1
Bankkunden sollte nicht nur das prüfen, was auf den ersten Blick zu sehen ist. Sie sollten auch prüfen, ob die Wertstellungen und die Zinsabrechnungen stimmten. Hierfür geht man entweder direkt zu einem Kontenprüfer, was allerdings schnell mal 1000 Euro kosten kann, sich aber vor allem bei Unternehmern und Häuslebauern schnell lohnt. Oder wer sich erst einmal einen Überblick verschaffen will, der braucht "Konto Korrekt" und das gibt es hier: http://www.konto-korrekt.com/de/Konto-Korrekt-Software
    
von 4Frankie am 15.08.2011 09:03:19# 2
Wenn man ein Urteil des BGH zitiert, um "die Banken" anzuprangern, sollte man auch dazu sagen, in welcher Situation es ergangen ist! Hier hat nämlich nicht der "kleine Kunde" geklagt und gewonnen, sondern - in einem Verbraucherinsolvenzverfahren - die Treuhänderin - und (auch wenn an das OLG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde) weithgehend verloren! Der BGH hat nämlich am Ende seines Urteils auf Folgendes hingewiesen: "Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch bei einem Ver-braucher eine konkludente Genehmigung nach den Umständen des Einzelfalls gegeben sein kann, wenn in Kenntnis erfolgter Abbuchungen zeitnah durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen eine Kontodeckung für weitere Dispositionen sichergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24 f.). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass alle oder einzelne Lastschriftbuchungen nicht vom Schuldner genehmigt worden sind, wird es zu klären haben, ob dem Lastschriftwiderspruch entgegensteht, dass die betroffenen Abbuchungen aus dem Schonvermögen des Schuldners befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff.)." Das ist das eigentlich wichtige, die Rechtslage klärende an dieser Entscheidung! Unabhängig davon ist es natürlich immer wichtig und richtig, seine Kontoumsätze anhand der Kontoauszüge zeitnah zu überprüfen und zu klären!
    
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