Bankenhaftung bei Geldabhebung mittels gestohlener Kreditkarte?

Mehr zum Thema: Bankrecht, EC-Karte, Kreditkarte, Pin
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Bei Auszahlungen an Geldautomaten und damit unter Verwendung der korrekten PIN mittelseiner gestohlenen Kredit- oder EC-Karte kann sich die Bank gegenüber dem Kunden daraufberufen, dieser habe Karte und PIN nicht mit der gebotenen Sorgfalt aufbewahrt bzw. geheimgehalten.

Insbesondere bei einer zeitnahen Geldabhebung nach dem Diebstahl sei davon auszugehen,dass der Karteninhaber den PIN auf der Karte notiert oder zusammen mit dieser aufbewahrthabe. ( so OLG Frankfurt/M.; OLGR Frankfurt 2008,232 ).

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: http://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht

Der geschädigte Bankkunde muss dann den Gegenbeweis für einen anderenGeschehensablauf ( etwa ein heimliches Ausspähen der PIN ) erbringen. Gelingt dies nicht,muss ihm die Bank keinen Ersatz für das unbefugt abgehobene Geld leisten.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.