Banken mussten seit dem Jahr 1984 über Rückvergütungen aufklären

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Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen

Seit Jahren befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik „Rückvergütungen / Kick-Backs" und hat hierzu einige Entscheidungen getroffen. Zuletzt hat er mit Entscheidung vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12 – klargestellt, dass ab dem 01.08.2014 Banken eine umfassende Aufklärungspflicht auch in Bezug auf sog. Innenprovisionen trifft.

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 15.07.2014 – XI ZR 418/13 – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung um eine Facette erweitert. Hat der BGH noch vor einigen Jahren angenommen, dass Banken bereits seit Anfang der 90 er Jahre aufgrund verschiedener Urteile des BGH wussten, dass sie eine Pflicht zur Aufklärung über die Vereinnahmung sog. Rückvergütungen trifft, so stellt der BGH nunmehr fest, dass ihre diese Aufklärungspflicht bereits seit dem Jahre 1984 bekannt gewesen sei.

Bei sog. Rückvergütungen handelt es sich um Provisionszahlungen, welche Banken für den erfolgreichen Vertrieb von Kapitalanlagen beispielsweise aus einem Ausgabeaufschlag / Agio oder einer Eigenkapitalvermittlungsgebühr von der Fondsgesellschaft erhalten. Über Anfall und Höhe dieser Zahlungen ist der Anleger vor seiner Anlageentscheidung zu informieren, damit er sich selbst ein eigenes Bild von der Motivation der Bank machen kann, ihm die konkrete Kapitalanlage zu empfehlen.

Unterlässt die Bank eine entsprechende Aufklärung kann ein Anleger aufgrund dieses Aufklärungsmangels vielfach erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend machen. „Die Erfahrung zeigt, dass in den meisten Fällen Banken ihre Kunden nicht zutreffend und umfassend aufgeklärt haben und auch die Emissionsprospekte zu den geschlossenen Fonds hierüber nicht ausreichend informiert haben, so Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit mittlerweile über ein Jahrzehnt schwerpunktmäßig mit der Beratung und Vertretung von geschädigten Anlegern befasst.

Daher sollten v.a. Anleger geschlossener Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Medienfonds) anwaltlichen Rat bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen, um sich über ihre Rechte und Ansprüche aufklären zu lassen.

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