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Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft

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Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft

Wir sind eine Wohneigentumsgemeinschaft von 12 Parteien.Nun ist zwischen uns Streit entbrannt zwecks Balkonanbau.9 Eigentümer wollen einen Balkon und 3 Eigentümer nicht.Müssen sich die 3 Eigentümer der 2/3 Drittel Mehrheit beugen oder braucht man Allstimmigkeit. Das neue WEG-Gesetz sagt aus, 2/3 Drittel Mehrheit würden reichen um solche Maßnahmen durchzusetzen.

Problem Nr.1 Balkone sind meist Gemeinschaftseigentum ,bei Reparaturen bzw. Sanierungen würden also auch die Nichtbalkonbesitzer zur Kasse gebeten werden.

Problem Nr.2 Würden die 3 Fehlstellen(Wohnung ohne Balkon) die Hausfassade verunstalten? Was sagt das Bauamt dann dazu?

Problem Nr.3 Wenn ich das notwendige Geld nicht habe kann ich auch keinen Balkon anbauen lassen.Kann mich das Gericht dazu verdonnern einen Kredit aufzunehmen?


von nolan am 01.03.2007 17:34
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
Zur Zeit müsste der Beschluss allstimmig gefasst werden. Das neue WEG sieht übrigen nicht eine 2/3-Mehrheit, sondern eine 3/4-Mehrheit vor.

Wer in Mathematik aufgepasst hat, merkt aber auch, dass 9 von 12 Stimmen eine 3/4-Mehrheit erfüllen.

Allerdings sehe ich in der Maßnahme eine Anbaues von Balkonen auch nach der neuen Fassung eine Maßnahme, die nach § 22 Abs. 1 WEG n.F. nach wie vor einer Allstimmigkeit bedarf.

Selbst, wenn man hierin eine Maßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG n.F. sieht, dann dürfte wohl eine unbillige Benachteiligung vorliegen, wenn nur 9 von 12 Wohnungen einen neuen Balkon erhalten, so dass auch dann die 3/4-Mehrheit nicht ausreicht.

Ich sehe daher auch nach Inkrafttreten der WEG-Reform keine Möglichkeit, dass mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen wird, dass 9 von 12 Wohnungen einen Balkon erhalten.

Die Fragen stellen sich daher in dieser Form nicht.


von hh am 01.03.2007 17:59
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
Ich schließe mich HH an, denn hier handelt es sich um einen "Neubau" und nicht um eine Sanierung, die ja zukünftig erleichtert werden soll.
Ob die Behörde dem Bauantrag zustimmen würde, wäre eine ganz andere Sache, selbst wenn alle zustimmen würden.
Und du hast Recht - Balkone sind im WEG-Recht immer ein Problem.
Eine Sache sehe ich hier auch darin, dass bei nachträglichem Anbau der Balkons gleichwohl die Teilungserklärung geändert werden müßte und dafür werden auch zukünftig ALLE Eigentümer beim Notar unterschreiben müssen.


von sika0304 am 05.03.2007 18:11
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft

Bei uns ist es ähnlich. Die Wohnanlage (ca.12Jahre alt) von 32 Wohnungen (4 Häuser a 8 Wohnungen) soll nach dem Willen der meisten Eigentümer um Balkone erweitert werden. Die 4 Erdgeschosswohnungen hätte natürlich eine Verschlechterung der Lichtverhältnisse zu erwarten. Davon könnten 2 ggfs. überzeugt werden. 1 ist Mieter (der Eigentümer will Balkon)und der letzte stellt sich auf stur. Das gesamte Projekt würde an vermutlich 2 Gegenstimmen scheitern. Trotzdem soll der Verwalter bei der nächsten Eigentümerversammlung über den Balkonanbau nach dem neuen WEG mit 3/4-Mehrheit den Anbau beschliessen. Kann dann, nach erfolgreichem Bauantrag, nicht einfach losgebaut werden ? Bzw. wie kann das Losbauen durch die Blockierer verhindert werden. Klagen ? ggf. Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen ?


von maxotto am 18.03.2007 13:32
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
Das neugestaltete WEG-Recht soll Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erleichtern, ob davon ein vollkommener Neuanbau profitieren würde, werden dann die Gericht entscheiden. Und noch ist das neue Recht nicht gültig.


von sika0304 am 18.03.2007 13:44
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
@sika0304
Das neue Gesetz ist bereits im Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Der genaue Gesetzestext ist daher bekannt. Es fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Der neue Gesetzestext ist bereits bekannt und veröffentlicht. Man kann sogar schon ein Buch direkt zu diesem Thema kaufen.

Ich habe bereits oben Stellung dazu genommen. Für den Anbau von Balkonen ist auch nach neuem Recht Allstimmigkeit erforderlich, da es sich nicht um eine Sanierung oder Instandsetzung handelt.


von hh am 18.03.2007 14:13
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
Den genauen Text habe ich schon herunterreladen.

§22 wird wie folgt geändert:
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in §14 Nr.1 bestimmte Maß beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungeigentümers nicht in der Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

Aber wie man ihn auslegt, bleibt offenbar im Ermessen der Richter. Um um dessen Auslegung zu bekommen muss man klagen ? Wenn der Verwalter z.B. der Meinung ist, 3/4 Mehrheit reicht, wird der Beschluß entsprechend gefasst; gegen die dann geklagt werden muss..?
Und von einer Allstimmigkeit ist auch nicht die Rede. Eine bauliche Maßnahme, die über eine Instandhaltung- bzw. setzung hinausgehen, ist m.E. ein Neubau von Balkonen. Eine Zustimmung eines Eigentümers, der nicht genug (§14), beeinträchtigt ist, ist also gar nicht mehr erforderlich. Oder deute ich da was falsch. In Rechtsfragen bin ich halt nur Laie....


von maxotto am 18.03.2007 16:14
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
Betroffen wärest du doch nur dann nicht von den Balkons, wenn du sie a) nicht bezahlen müßtest und b) sie überhaupt nie siehst (weil deine Wohnung z.B. nach vorne rausgeht, die Balkons aber nach hinter hin gebaut werden.

HH: ja, mag ja sein, dass man die Texte schon überall lesen kann, deswegen ist das Gesetz aber noch nicht gültig und man kann darauf noch nicht die Beschlüsse begründen;). Und ob das Gesetz wirklich in Zukunft mehr Klagen verhindert? Na, ich denke eher der Ausgang der Prozesse ist dann teilweise anders.
Was ich gut finde, ist die Kostenregelung.
Schade, dass das nicht auch schon für laufende Prozesse gilt.


von sika0304 am 18.03.2007 19:14
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
Wann ist ein Gesetz denn rechtskräftig ?? Durch den Bundesrat ist es ja schon seit Februar. Und wer entscheidet bei der Eigentümerversammlung nach welchen Kriterien abgestimmt wird ?
Der Verwalter wird doch selten ein detailiertes Fachwissen in Rechtsfragen haben.


von maxotto am 20.03.2007 22:25
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
@sika0304
Ich habe nicht behauptet, dass man das Gesetz jetzt schon anwenden kann. Dennoch wird sich am Text nichts mehr ändern, da nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung fehlt. Der Bundespräsident ist aber nicht befugt, Änderungen am Gesetzestext vorzunehmen.

Sollte die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt noch im März erfolgen, womit allgemein gerechnet wird, dann tritt die Reform zum 01.07.2007 in Kraft.

Genau genommen heißt es in diesem Gesetz, dass es am 1. Tag des vierten Monats nach der Verkündung in Kraft tritt.

Klagen wird das Gesetz auch in Zukunft nicht verhindern können. Wichtiger Unterschied wird aber im Gegensatz zum bisherigen Recht sein, dass die unterlegene Partei auch die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat.

Eine Vielzahl von Dingen (Balkonanbau gehört nicht dazu) können einfacher beschlossen werden, da nur noch eine 3/4-Mehrheit notwendig ist. Sinnvolle Modernisierungen können also nicht mehr durch die Blockadehaltung eines einzelnen Eigentümers verhindert werden.

@maxotto
Ich glaube nicht, dass Begriffe, der Bedeutung schon immer von Gerichten interpretiert werden musste, sich durch die Reform des WEG ändern. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, dann hätte er einen neuen Begriff wählen müssen.

Daher ist bei baulichen Veränderungen weiterhin von Allstimmigkeit auszugehen, wie das bislang auch war. Aus der neuen Formulierung ist die Forderung nach einer Allstimmigkeit sogar noch deutlicher erkennbar.

Das gilt auch für die Frage, was denn eine Beeinträchtigung nach § 14 WEG ist. Der § 14 WEG wird im Zuge dieser Reform gar nicht geändert, so dass für die Frage, was denn eine Beeinträchtigung ist, die bisherige Rechtsprechung weiter gilt.

Der Anbau von Balkonen ist danach aber mit Sicherheit eine Beeinträchtigung für jeden Eigentümer, selbst wenn sie nach hinten rausgehen und ein Eigentümer sie im Regelfall nicht sieht.

Der Verwalter wird doch selten ein detailiertes Fachwissen in Rechtsfragen haben.

Das sollte er aber haben.


von hh am 21.03.2007 14:28
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>Balkonanbau in WEG-Gemeinschaft
@hh
"Eine Vielzahl von Dingen (Balkonanbau gehört nicht dazu) können einfacher beschlossen werden, da nur noch eine 3/4-Mehrheit notwendig ist. Sinnvolle Modernisierungen können also nicht mehr durch die Blockadehaltung eines einzelnen Eigentümers verhindert werden."
Gerne würde ich mir Deine Meinung zueigen machen, aber woher nimmst Du die Erkenntnis ? Es scheint doch nur eine Auslegungssache zu sein, ob ein Balkon eine sinnvolle Moderniesierung ist. Und wie ist dann gegen einen, mit einer 3/4 Mehrheit, gefassten Beschluß vorzugehen, die Balkone zu bauen. Ist sogar eine Änderung der Teilungserklärung erforderlich, die ggf. erzwungen werden kann ?



von maxotto am 22.03.2007 11:00
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