Balkon: Erlaubt ist, was gefällt?

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Rauchen, Sichtschutz, Grillen und Pflanzen - darauf müssen Mieter und Wohnungseigentümer auf dem Balkon achten

Der Balkon als Rückzugsort ist gerade in der Stadt eine Oase der Entspannung. Aber leider gibt es auch hier ein paar Fallstricke, die man kennen sollte, damit Ärger mit den Nachbarn nicht vorprogrammiert ist. 123recht.de im Interview über Rechte und Pflichten auf dem Balkon mit Rechtsanwalt Torsten Vogel, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

123recht.de: Herr Vogel, kann ich prinzipiell auf meinem Balkon machen was ich will? Gibt es reguläre Nutzungsverbote, wie z.B. Pfandflaschen sammeln oder Wäschetrocknen?

Rechtsanwalt Vogel: Soweit Ihre Wohnung über einen Balkon oder eine Terrasse verfügt, unterfallen diese den gleichen mietvertraglichen Regelungen wie die übrige Wohnung. Das heißt, sie sind grundsätzlich frei in der Art und Weise der Nutzung. Natürlich gibt es auch hierfür, wie könnte es anders sein, Regeln. Selbstverständlich können Sie sowohl Pfandflaschen auf dem Balkon lagern oder Wäsche zum Trocknen dort aufhängen. Natürlich hat diese Nutzung aber auch Grenzen. So wird das Anlegen eines Lagerfeuers auf dem Balkon das zulässige Maß überschreiten, hingegen beispielsweise die Benutzung eines Gasheizpilzes zulässig sein.

Aus meiner Sicht grenzwertig stellt sich beispielsweise die Nutzung eines Feuerkorbes auf einem Balkon dar. Hierbei wäre die Art der Oberfläche des Balkons sowie der Balkonbrüstung zu berücksichtigen. Kann diese durch das im Feuerkorb lodernde Feuer nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden, so dürfte dies gerade noch zulässig sein. In Deutschland wäre die Wäschetrocknung zwischen zwei Gebäuden, wie oft aus Italien bekannt, unüblich und daher nicht gestattet.

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt

123recht.de: Darf ich auf meinem Balkon rauchen?

Rechtsanwalt Vogel: Auf diese Frage kann man, wie oft in der Juristerei nur eine erschöpfende Antwort geben:

„Es kommt darauf an."

Die Problematik des Rauchens in Miet- oder Eigentumswohnungen wurde vor dem Hintergrund der hierzu im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidungen, insbesondere der des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 24.07.2013 zum Aktenzeichen: 24 C 1355/13, das zwischenzeitlich durch das Landgericht Düsseldorf bestätigt wurde, kontrovers diskutiert.

Grundsätzlich gehört es zu den grundrechtlich gesicherten Rechten eines Mieters, in der Mietsache rauchen zu können, auch wenn dies seiner Gesundheit nicht zuträglich ist. Dieses Recht geht jedoch nur soweit, wie nicht Grundrechte anderer, beispielsweise von Mitmietern oder des Vermieters beeinträchtigt werde. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht natürlich auch beim Rauchen auf dem Balkon.

So beispielsweise, wenn die Balkone jeweils übereinander angebracht sind und der Zugang durch das Schlafzimmer besteht. Hier kann es bei nächtlichem Rauchen auf dem Balkon schnell zu Beeinträchtigungen von über dem Raucher wohnenden Mietern kommen, die nachts ihre Fenster öffnen.

Exzessives Rauchen kann Belästigung sein

123recht.de: Macht es einen Unterschied, ob ich den Balkon als Mieter oder Wohnungseigentümer nutze?

Rechtsanwalt Vogel: Grundsätzlich spielt es hier keine Rolle, ob Sie Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind. Selbstverständlich kann Ihnen als Wohnungseigentümer auch wegen exzessiven Rauchen auf dem Balkon kein Mietverhältnis gekündigt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie von den übrigen Wohnungseigentümern, die gegebenenfalls Vermieterpflichten gegenüber ihren Mietern wahrnehmen, wegen exzessiven Rauchens auf dem Balkon auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Mithin hat sowohl für den Mieter als auch für den Wohnungseigentümer ein exzessives Rauchen auf dem Balkon zwar unterschiedliche rechtliche Folgen, kann jedoch unterbunden werden.

123recht.de: Welche Pflicht habe ich, wenn ich Gäste auf meinen Balkon lasse?

Rechtsanwalt Vogel: Selbstverständlich erstrecken sich Ihre mietvertraglichen Verpflichtungen auch auf Ihre Gäste. So haben Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass auch durch Ihre Gäste keine unzumutbaren Belästigungen für Dritte ausgehen. Seien dies Belästigungen durch Rauch, Lärm o.ä.

Uneinheitliche Urteile zum Grillen auf dem Balkon

123recht.de: Ein Balkon eignet sich ja bestens zum Grillen und Party machen. Was muss ich dabei beachten?

Rechtsanwalt Vogel: Sie sollten keinem Ihrer Mitmieter etwas zumuten, was Sie selbst als störend empfinden würden. Selbstverständlich können Sie auch auf dem Balkon grillen und, soweit das Wetter dies zulässt, dort eine Party veranstalten.

Bitte beachten Sie dabei die jeweiligen mietvertraglichen Regelungen sowie die Hausordnung. In Bezug auf das Grillen ist die Rechtsprechung hierbei jedoch nicht einheitlich.

Wird in manchen Gegenden Deutschlands durch Gerichte ein einmaliges Grillen im Monat auf dem Balkon auch mittels Holzkohlegrill noch toleriert, so kann dies in anderen Bundesländern schon über das übliche Maß hinausgehen. Häufig sehen Gerichte in der Verwendung eines Holzkohlegrills und der damit einhergehenden weiteren Rauchbelästigung eine größere Beeinträchtigung als bei der Benutzung von Gasgrillen. Bei uns in Thüringen bei der Zubereitung der Thüringer Bratwurst wird dies von den Gerichten besonders großzügig gehandhabt. Selbstverständlich sollten bei Veranstaltung einer Party im Freien auch die nächtlichen Ruhezeiten, regelmäßig zwischen 22:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens, beachtet werden. Anderenfalls kann es schnell passieren, dass Sie weitere, uniformierte Gäste begrüßen dürfen.

Schäden am Objekt sind zu vermeiden

123recht.de: Auf "Balkonien" ist was Grünes immer hübsch anzusehen. Darf ich meinen Balkon mit Blumen usw. verschönern? Gibt es da Grenzen, wie weit ich gehen darf?

Rechtsanwalt Vogel: Selbstverständlich steht Ihnen, so Sie einen Balkon besitzen, frei, diesen zu gestalten. Auch dies ist jedoch nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung gestattet, sei es im Rahmen eines Mietvertrages oder als Wohnungseigentümer. Dies betrifft auch die Ausgestaltung mit Blumen und Pflanzen. Hierbei sollte das ortsübliche Maß nicht überschritten werden. Was ortsüblich ist, ist für den Einzelfall schwer zu bestimmen. Regelmäßig wird man sagen können, was von einer Vielzahl von Menschen in einer vergleichbaren Situation als angemessen betrachtet wird, entspricht der Ortsüblichkeit.

Selbstverständlich können Sie daher auf dem Balkon auch beispielsweise Tomatenpflanzen o. ä. in Kübeln halten. Die Grenzen sind immer dann erreicht, wo sich die von Ihnen ausgeübte Nutzung des Balkons entweder auf die Rechte anderer Nutzer des Objektes nachteilig auszuwirken beginnt oder durch Ihre Nutzung Schäden am Objekt zu befürchten sind.

Die erste Regel: Bei Problemen zuerst mit Nachbarn sprechen

123recht.de: Oft plätschert es munter Wasser auf den Balkon, wenn über einem die Blumen gegossen werden. Dann kann schon mal Blumenwasser auf die trocknende Wäsche spritzen. Muss man das hinnehmen?

Rechtsanwalt Vogel: Sicherlich kann es vorkommen, dass beim Blumengießen dies auch mal übertrieben wird und Wasser auf den darunterliegenden Balkon gerät. Jedoch sollte dies keinesfalls zur Regel werden. Für hierdurch entstehende Schäden haben Sie einzustehen, sollte beispielsweise durch Schmutz die auf dem darunterliegenden Balkon aufgehangene Wäsche beschmutzt werden. Bei all den Problemen in Zusammenhang der Nutzung von Balkonen gilt es, das Augenmaß zu behalten und durch freundlichen Umgang mit den Nachbarn mögliche Divergenzen bereits im Ansatz zu klären. Solange man mit seinem Gegenüber oder seinem Nachbar über aufkeimende Probleme spricht, beginnen die sich regelmäßig nicht auszuweiten.

123recht.de: Darf man nackt auf den Balkon? Droht Ärger, wenn man auf dem Balkon Sex hat?

Rechtsanwalt Vogel: Auch beim Sonnen auf dem Balkon gilt, dass dies grundsätzlich gestattet ist, selbstverständlich auch nackt, aber auch dies sollte nicht ausufern. Fühlen sich der Vermieter oder die übrigen Mieter hierdurch oder beispielsweise durch sexuelle Handlungen auf dem Balkon gestört, kann dies eine Abmahnung, im schlimmsten Fall eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen. Einen ähnlichen Fall entschied das Landgericht Bonn im Jahre 2006 zum Aktenzeichen: 8 C 209/05.

Markisen oder Schüsseln: Gesamtcharakter des Hauses nicht beeinträchtigen

123recht.de: Wer sich von meinem Balkon belästigt fühlt, braucht ja nicht hinsehen. Alternativ kann ich auch einen Sichtschutz ziehen - oder ist das nicht erlaubt?

Rechtsanwalt Vogel: Regelmäßig bedarf die Aufstellung eines Sonnenschirms selbstverständlich keine Genehmigung. Durch die Aufstellung eines Sonnenschirms erfährt die Mietsache keine nachhaltige Veränderung. Dies ist bei Markisen, die regelmäßig am Baukörper befestigt werden, etwas anderes. Hier sollte man vor Anbringung die Zustimmung des Vermieters einholen. Sowohl der Vermieter als auch beispielsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt ein berechtigtes Interesse, dass der Gesamtcharakter der Liegenschaft nicht beeinträchtigt wird, beispielsweise durch bunte Markisen, ähnlich auch bei Satellitenschüsseln. Sie sollten daher in jedem Fall vor der Anbringung, gleich ob Mieter oder Wohnungseigentümer, mit den Verantwortlichen Rücksprache halten.

Anbau sollte vorher mit Vermieter geklärt werden

123recht.de: Wie sieht es nach einem Verkauf oder Auszug aus, muss ich z.B. Anbauten zurückbauen, ist doch ein Mehrwert für den Käufer oder Nachmieter?

Rechtsanwalt Vogel: Regelmäßig ist von Ihnen bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache so zurückzugeben, wie Sie sie erhalten haben. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn beispielsweise der Vermieter ein Interesse daran besitzt, den von Ihnen vorgenommen Anbau zu behalten. Auch gilt, dass Sie derartige Fragen möglichst vor Anbau bereits zur Sprache bringen sollten, da oft bei Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug, der nicht immer einvernehmlich vor sich gehen muss, eine Einigung schwerer möglich ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es auf jeden Fall ratsam ist, mit den übrigen Bewohnern des Objektes einen höflichen korrekten Umgang zu pflegen, gegebenenfalls diese auch mal zu einer Party einzuladen. Das führt erfahrungsgemäß zu weniger Konfliktstoff als die Durchsetzung von möglicherweise bestehenden Rechten im gerichtlichen Verfahren.

123recht.de: Vielen Dank!

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Leserkommentare
von hfrmobile am 15.09.2014 07:15:24# 1
Als Nichtraucher hat man es (zumindest in Österreich) schwer(er) ...

Kann oft die Küchenfenster nicht öffnen, da es oft nach Rauch stinkt und ich somit meiner Pflicht nach ordentlichem Lüften nicht immer nachkommen. Beschwert man sich damit beim Vermieter, wird man schnell als Querulant abgestempelt.

Was also tun? Nase zu und durch?
    
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