Bagatellgrenze bei Abmahnkosten bleibt – zumindest vorerst!

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Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, 1 BvR 2062/09 vom 20.1.2010) bleibt es vorerst bei § 97a UrhG. Geklagt wurde darauf, dass § 97a UrhG einen Händler unverhältnismäßig beeinträchtige, denn seine Kosten für die ganzen Abmahnungen der Mit(wett-)bewerber würden durch § 97a UrhG nicht mehr „reinkommen“.

Das heißt, dass es für Betroffene, die insbesondere wegen Filesharing eine Abmahnung erhalten haben, weiterhin eine Kostendeckelung geben kann. Aber auch hier bitte ich zu beachten: nicht muss!

§ 97a UrhG regelt in seinem zweiten Absatz eine Deckelung auf 100 € bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Was oft vorzukommen scheint – insbesondere bei Ersttätern im Filesharing-Bereich – und so zu einer Art Rechtssicherheit führen könnte, kommt in der Realität aber nicht so häufig vor. Und Rechtssicherheit herrscht auch nicht…

Letztendlich bietet die Vorschrift nämlich genügend Spielraum für den einzelnen Richter, so dass es oft nur auf diesen ankommt, ob die Vorschrift angewandt wird oder nicht.

Immerhin gibt es vom Amtsgericht Frankfurt a. M. einige positive Signale:

AG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2010, Az.: 30 C 2353/09-75 und AG Frankfurt, Urt. v. 29.01.2010, Az.:31 C 1078/09, 31 C 1078/09 – 78

Aber: Ob die Meinung des AG Frankfurt a. M. von anderen Amtsgerichten oder sogar der nächsthöheren Instanz geteilt wird, steht in den Sternen…