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Bafög-Betrug

Von Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener
20.3.2011 | Ratgeber - Strafrecht - Straftaten | 1191 Aufrufe
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Bafög, Betrug

In einem von der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Verfahren wegen Bafög-Betrugs wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 II Strafprozessordnung (StPO) und damit folgenlos eingestellt.

Der Betrag, den sie vom Bafög-Amt zu Unrecht erlangt haben soll, war mit insgesamt 13.941,00 € nicht unerheblich. Bei ähnlich hohen Schadensbeträgen kommt es normalerweise zu einer Gerichtsverhandlung an deren Ende eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen und damit einem Eintrag in das Führungszeugnis stehen kann. Die Mandantin bezog in den Jahren 2008 und 2009 Bafög. Ihre Anträge stellte sie in den entsprechenden Jahren.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Jesko Baumhöfener
Hamburg

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Steuerstrafrecht, Verfassungsrecht, Revisionsrecht

Der Staatsanwaltschaft Hamburg gegenüber haben wir uns für unsere Mandantin wie folgt erklärt:

Auf dem Formular des ersten Antrages der Mandantin, welcher im August 2008 beim BAföG-Amt eingegangen war, befand sich noch nicht der Hinweis, der sich auf dem Vordruck des zweiten Antrages in Gliederungspunkt 121 befand, welchen die Mandantin ein knappes Jahr später eingereicht hatte. In diesem Antrag fand sich folgender Hinweis:

„Mir ist bekannt, dass Vermögenswerte auch dann meinem Vermögen zuzurechnen sind, wenn ich diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies ist der Fall, wenn ich in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile meines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere meine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe.“

Unsere Mandantin handelte also zum Zeitpunkt des Einreichens des ersten Antrages insofern unvorsätzlich, als dass ihr nicht bewusst war, dass die aufgelösten Konten ihrem Vermögen zuzurechnen sind. Es hätte einer entsprechenden Änderung der Vordrucke nicht bedurft, wenn schon ohne Aufnahme des Gliederungspunktes 121 wie im zweiten Formular, in gleich gelagerten Fällen ein vorsätzliches Handeln ohne weiteres unterstellt werden könnte.

Den zweiten Antrag hatte de Mandantin im Juni 2009 eingereicht. Im Falle des zweiten Antrags hat sie trotz des Hinweises aus Gliederungspunkt 121 nicht über Tatsachen getäuscht, weil die Übertragung der Kontenguthaben weder im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages erfolgte, noch im Laufe der Ausbildung. Zwischen der zweiten Antragstellung im Juni 2009 und der Auflösung der Konten im August 2008 lagen zehn Monate. Es konnte insofern nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Ausbildung bzw. Stellung des Antrages und der Kontenauflösung gesprochen werden.

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