Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer

Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

7661 Aufrufe

Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner

Hallo,

wie wird folgender Sachverhalt behandelt:
Bafög-Schuldner will eine Freistellung von der Rüchzahlung beantragen. Er lebt mit seiner Freundin und gemeinsamen Kind zusammen in einer Wohnung. Status ist also nicht verheiratet. Wird in diesem Fall das Einkommen der Lebenspartnerin trotzdem bei der Rückzahlung des Bafögs berücksichtigt, oder nicht? Das heißt, werden also eheähnliche Gemeinschaften zusammen veranlagt (obwohl im Gesetz immer ausdrücklich vom Ehegatten die Rede ist)?
Falls nicht würde sich der Freibetrag für den Schuldner ja auch um den für das Kind erhöhen, oder?

Wer hat einen Rat? Vorab vielen Dank




von catfish am 06.12.2004 15:58
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
ich bezahle mein bafö auch demnächst zurück! wo ist das problem? sind nur 100 euro im monat ...


von guest123-255 am 07.12.2004 07:42
Status: Unsterblich (844 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
@mandozer:

Haben Sie Kinder? Haben Sie einen Job? Vor allem: Haben Sie auch einen konstruktiven Beitrag?
Wenn 100 Euro "nur" 100 Euro für Sie sind ist das für Sie vielleicht kein Problem, für andere umso mehr.


von catfish am 07.12.2004 11:32
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
Ist doch eindeutig im Gesetz festgehalten - nur Ehegatten zählen.
Aber nicht das Einkommen des Ehegatten, sondern es gibt bei deinem Einkommen noch einen Zusatzfreibetrag für Kind und Weib.
Der fürs Kind steht dir zu.

Als Beispiel:
Deine Ehefrau verdient 5.000 € im Monat, du selbst spielst Hausmann - du kannst dich von der Rückzahlung freistellen lassen.


von alida am 07.12.2004 12:12
Status: Unsterblich (2348 Beiträge)
Userwertung:  1,5  (von 16 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
@ alida:

Vielen Dank für die Meinung.
Wenns so ist, dann funktioniert das Beispiel aber
1. nur bei Leuten, die nicht verheiratet zusammenleben, also nicht bei EHEfrau oder EHEmann.
2. darf der Ehegatte auch nicht beliebig viel verdienen, sprich das Einkommen des Ehegatten (und außerdem des Kindes) spielt sehr wohl eine Rolle:

Auszug aus § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung (Darlehensverordnung):

"(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 EURO nicht übersteigt.

Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1. den Ehegatten um 480 EURO,
2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 435 EURO,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
[!!!:]
Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes."

Es ergäbe sich also ein maximaler Freibetrag von 1875 Euro plus 435 EURO für jedes weitere Kind soweit es ohne Einkommen ist.






von catfish am 07.12.2004 12:58
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
doch ich habe kinder ich habe auch einen job und 100 euro sind auch viel für mich aber zahlen tu ichs trotzdem ...


von guest123-255 am 07.12.2004 13:15
Status: Unsterblich (844 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
@ mandozer:

Eben, ich persönlich lebe nicht gerne mit Schulden; soweit möglich sehe ich zu, meine Schulden so bald wie möglich loszuwerden.


von catfish am 07.12.2004 13:21
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
also wenn siehste dann zahl sie doch ... wenn du nicht gern mit schulden lebst ... wir haben uns ein haus gekauft da sind viele schulden aber das interessiert die nicht also muss ich trotz darlehen die 100 euro abdrücken ...


von guest123-255 am 08.12.2004 07:49
Status: Unsterblich (844 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
Catfish, die Erhöhungsbeträge für dein Einkommen für Weib und Kind vermindern sich um deren eigenes Einkommen.
Wenn du alleine nicht mehr als 960 € monatliches Einkommen hast, kannst du dich befreien lassen.


von alida am 09.12.2004 17:08
Status: Unsterblich (2348 Beiträge)
Userwertung:  1,5  (von 16 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
Also, für alle die sich irgendwann mal mit der gleichen Problematik konfrontiert sehen und hier in diesem Forum Rat suchen, fasse ich zusammen:

1) Ausganggsfrage war: Werden bei der Rückzahlung von Bafögdarlehenschulden eheähnliche Gemeinschaften genauso behandelt wie tatsächliche Ehen? Das Gesetz spricht immer von "Ehegatte". Das würde also bei wörtlicher Interpretation bedeuten, dass nur Verheiratete zusammen veranlagt werden. Nun gibt es aber bekannterweise in anderen Bereichen der Rechtsprechung durchaus Auslegungen des Gesetzestexts, die nicht wörtlich sind; sprich in bestimmten Fällen wird stillschweigend eine eheähnliche Gemeinschaft einer tatsächlichen Ehe gleichgesetzt. Darum gings bei meiner Frage.
Dies wurde leider bisher hier nicht geklärt.

2) Für Verheiratete gilt:
Die Einkommen beider Ehepartner werden herangezogen. Für den Darlehensschuldner ist ein Freibetrag von netto 960 € festgesetzt. Dieser erhöht sich um einen Freibetrag für den Ehegatten von 460 EURO. Dazu kommen noch eventuelle Freibeträge für Kinder, je 435 EURO. Einkommen von Kindern werden ebenfalls zum Haushaltseinkommen gerechnet. Übersteigt das Haushaltseinkommen das der summierten Freibeträge, kann keine Befreiung der Rückzahlung gewährt werden.

3) Für Alleinstehende gilt:
Es wird ein Freibetrag von 960 EURO gewährt.
Dieser erhöht sich um evtl. Freibeträge für Kinder (ebenfalls wie oben je 435 EURO). Übersteigt die Summe der Freibeträge das Einkommen von Schuldner und Kindern, so kann keine Freistellung gewährt werden.

Soweit meine Nachforschungen.

Ein letztes Wort zu mendozer:
1) Das ist kein Forum zum Labern (dafür gibts andere), sondern eines für konstruktive Sachbeiträge.
2) Ich wiederhole mich nur ungerne. Für dich mach ichs in der Hoffnung, dass du es vielleicht doch begreifst, trotzdem: Wenn ich soviel Vermögen hätte, mir ein Haus zu kaufen bzw. wenn ich einen Job hätte, durch den mir Banken die dafür notwendigen Kredite gewähren würden, dann wäre es für mich so wie für dich kein Problem 100 EURO mehr im Monat aufzubringen. Dass das BVA nicht einsieht, Leuten die sich ein Eigenheim leisten können und dafür SChulden machen von der Rückzahlungspflicht freizustellen ist SEHR einsichtig und überdies auch meiner Meinung nach GERECHT;von dem abgesehen das man auf diese Art jede Schulden durch neue Schulden machen aufschieben könnte. Erst mal muss man halt seine alten Schulden abzahlen bevor man neue macht. Wenn man sich deshalb übernimmt, ist man wirklich selbst schuld.

So, damit basta und nochmal vielen dank an alida.




von catfish am 09.12.2004 22:15
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Bafög Rückzahlung Ehegatte Lebenspartner
@catfish

Deine Aussage zu 2) ist leider falsch! . Das ändert sich auch nicht dadurch, dass Du die Diskussion mit einem basta abschließen willst.

Es zählt nämlich nicht, wie Du annimmst, das Haushaltseinkommen, sondern nur das Einkommen des BaFöG-Empfängers. Der Betrag von 960€ kann sich bei Verheirateten um 435€ für den Ehegatten erhöhen, es sei denn dieser verdient selbst genug Geld. Der Mindestfreibetrag bleibt aber bei 960€, auch dann, wenn der Ehegatte 5000€ verdient.

Die unsachlichen Angriffe gegen andere Forumsteilnehmer solltest Du übrigens weglassen. Das gilt insbesondere dann, wenn Du die Materie selbst noch nicht ganz begriffen hast.

-- Editiert von hh am 10.12.2004 15:11:48


von hh am 10.12.2004 15:07
Status: Tao (23493 Beiträge)
Userwertung:  4,0  (von 368 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 3 | weiter »