Bäume zu nah an Grundstücksgrenze?

1. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ines80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)
Bäume zu nah an Grundstücksgrenze?

Hallo,

letztes Jahr wurde unsere Straße erneuert und wir haben statt eines Fussweges auf unserer Straßenseite einen Grünstreifen bekommen. Dazu wurde auf diesem Grünstreifen 2 Hainbuchen gepflanzt, ca. 1m von der Grundstücksgrenze entfernt.
Da diese Bäume locker 20m hoch werden können, kommt auf uns sicher eine beträchtliche Menge an Laub und Schatten zu. Zudem werden die Wurzeln sicher unserem Fundament des Zaunes nicht gut tun. Und zu allen Übel laufen unter den Bäumen auch alle Versorgungsleitungen unserer Straße entlang (Wasser, Strom, Telefon, Gas). Bei einer Anfrage beim Bürgermeister hieß es nur: "Das ist Gemeindeland, daß geht Sie nichts an!". Laut Nachbarschaftsgesetz müssten Bäume über 15m einen Mindestabstand von 6 Meter zum nächsten Grundstück haben. Doch wie ist das bei Straßenbegrünung? Bisher habe ich nichts dazu im Internet gefunden. Hab ich eine Chance dagegen zu klagen? Habe auch nicht die Scheu gerichtlich dagegen vorzugehen, da ich Rechtschutzversichert bin (sofern die dafür aufkommen würde).

MfG Ines K.

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8 Antworten
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#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

welches Bundesland?

vielleicht hilft schonmal der link

http://www.bio-gaertner.de/Articles/II.Pflanzen-allgemeineHinweise/Verschiedenes/Grenzabstand.html

17x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/2_Rechtspflege/231-36-nachbarr/nachbarr.htm

für Hessen §§ 38 ff aber die Ausnahmen nicht vergessen § 40 Absatz 2

§ 40
Ausnahmen
(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken,
die
1. dem Weinbau dienen,
2. landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau
dienen und im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 , § 35 Baugesetzbuch) liegen oder
3. durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder
eingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
1. Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese
nicht überragen,
2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen
und zu Gewässern,
3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.

-- Editiert am 01.07.2009 13:59

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ines80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Bundesland ist Sachsen-Anhalt.

Aber wie schon erwähnt würd das Nachbarschaftsrecht nicht greifen, denn:

§ 40 Ausnahmen.
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen
und zu Gewässern.

Würde gern wissen welches Recht oder Gesetz dort greift.

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

in Sachsen Anhalt, kannst du dich zB. an das Landes Verwaltungsamt wenden

ansonsten hät ich hier einen Auszug aus dem Straßengesetz LSA

§ 27
Bepflanzung des Straßenkörpers
Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Ihre Pflege und Unterhaltung ist Teil der Straßenbaulast. Der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Gestaltung des Landschaftsbildes soll dabei Rechnung getragen werden. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 42
Träger der Straßenbaulast
(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung bestimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

hier noch ein Auszug, wieder Hessen aber sicherlich analog anwendbar

Aus dem Begriff der Erforderlichkeit des § 28 HStrG ergibt sich, dass Anwohner sich gegen eine Bepflanzung mit dem Argument der fehlenden Erforderlichkeit wehren können. Die Regelungen über Grenzabstände für die Bepflanzung aus dem Nachbarrecht gelten für die Bepflanzung von Straßen allerdings nicht. Analog § 1004 BGB kann ein Anwohner allerdings die Beseitigung von überwachsenden Wurzeln und Ästen verlangen.


Beispiel: Die hessische Stadt B hat im Jahr 1980 Platanen in der damals neu erschlossenen Seestraße gepflanzt. Diese stehen mit 2m Abstand zu den Grundstücken der Anlieger. B, der 2006 dort ein Haus gekauft hat, wird von den abgefallenen Blättern der Platane in seinem Garten gestört. Zudem möchten er auch nicht länger, dass Zweige und Wurzeln in seinen Garten eindringen. Gegen die überwachsenden Äste und Wurzeln kann B analog § 1004 BGB gegen die Stadt vorgehen. Dieses Recht wird er auf dem Verwaltungsrecht einklagen müssen, da der Baum im Rahmen des Straßenbaus "öffentlich-rechtlich" gepflanzt wurde (actus contrarius). Die Blätter wird er allerdings gemäß § 28 HStrG dulden müssen.

Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/bepflanzungstrassenkoerper.php

-- Editiert am 01.07.2009 14:24

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

quote:
Bundesland ist Sachsen-Anhalt.

Aber wie schon erwähnt würd das Nachbarschaftsrecht nicht greifen, denn:

§ 40 Ausnahmen.
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen
und zu Gewässern.


ich denke es ist auslegungssache ABER hier könnte es auf das kleine wort "zu" ankommen!

6x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
achopperbiker
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Bundesländer haben jeweils eigene Nachbarrechtsgesetze.
SA siehe: https://mein-nachbarrecht.de/nachbarrechtsgesetz e/1022-nachbarrechtsgesetz-sachsen-anhalt

§ 35 NbG SA
Ausnahmen
(1) § 34 gilt nicht für
1. Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen, 2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,
[b]3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.[/b

Interessant ist auch folgendes Urteil: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Osnabrueck_5-O-19505_Kein-Anspruch-auf-Beseitigung-grosser-Baeume-auf-oeffentlichen-Strassen.news1261.htm?sk=1cfa88dca196c256f816f962533f0000

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Nach 8 Jahren dürften die sich irgendwie geeinigt haben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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