Badlüfter = Gemeinschaftseigentum

6. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
binis-kater
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Badlüfter = Gemeinschaftseigentum

Hallo,
ich muß als Beirat die Unterlagen prüfen. Dabei ist mir folgendes aufgefallen:
Haus mit 8 ETW und 8 ET.
Einige Wohnungen haben innen liegende Bäder mit Lüftungen. Einige
haben Fenster und keine Lüftung. (Ich wies nicht ob die elektrisch sind)
Der Schornsteinfeger überprüft diese Lüftungen. 2 ETW bekommen neue
Filter. Beide Rechnungen werden der gesamten Gemeinschaft in Rechnung (also durch 8 geteilt)gestellt.
Mein Bauch sagt dazu: Nein. Es sind Dinge in der Wohnung und das muß
jeder Wohnung einzeln zugeordnet werden.
Hat mein Bauch recht??
Über Hilfe wär ich dankbar.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo,
Dein Bauch trügt meiner Meinung nach,

die Lüftungen und die daran angeschlossenen Kamine sind Gemeinschaftseigentum da für den Bestand des Gebäudes notwendig.

Deshalb sind Kosten die in diesem Bereich anfallen auch von allen Eigt. zu bezahlen,
gleiches gilt schliesslich auch für die Fenster, die sind auch Gemeinschaftseigentum da ebenfalls für den Bestand des Gebäudes notwendig.
Auch nicht zu vergessen, die Lüftungen dienen letztendlich dem gleichen Zweck wie die Fenster

Allerdings könnte in Eurer Teilungserklärung eine von der gesetzlichen Regelung > Gemeinschaftseigentum wird von allen Eigt. im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bezahlt, § 16/2 WEG > abweichende Regelung enthalten sein. Diese wäre dann bindend bei der Kostenverteilung

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

@Thorsten: warum sollten Filter von Badentlüftern zum Gemeinschaftseigentum gehören?

§5 WEG ;

quote:<hr size=1 noshade>(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. <hr size=1 noshade>

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Gegenfrage, warum bestimmt der Kaminkehrer wann ich einen Filter auszutauschen habe ?
Dies lässt den Schluss zu dass es sich nicht um einfache Wattepads handelt, sondern eher um ein Konstrukt das mit dem Haus, dem Kamin fest verbunden ist und notwendig für die Funktion der ganzen Anlage ist. Daher meine Einschätzung

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
binis-kater
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Da es sich um eine Fewo handelt und wir keine Filter haben, muß ich mich vor Ort bei anderen ET mal kundig machen, was für Filter das sind.
Wir haben nächste Woche Versammlung und da klappt es gut.
Leider vertraue ich dem Verwalter nicht so recht, meine Prüfung hat allein 8 Mängel gebracht.
Vielen Dank

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