BVG unterstreicht europäischen Grundrechtsschutz
12.2.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 3008 Aufrufe Mehr zum Thema:Bundesverfassungsgericht, Grundrechte, Europarecht, Solange
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat den europäischen Grundrechtsschutz bekräftigt. Nach einem am Montag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss müssen deutsche Gerichte Streitfälle, die die europäischen Grundrechte berühren, im Zweifel dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorlegen. Mit der Entscheidung hob das BVG auf die Beschwerde einer Ärztin hin ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1999 auf. (AZ: 1 BvR 1036/99)
Die Medizinerin hatte zunächst Vollzeit in einem Krankenhaus gearbeitet und anschließend wegen der Geburt von Zwillingen für ein Jahr nur noch in Teilzeit in einer Praxis für Allgemeinmedizin. Danach beantragte sie, die Bezeichnung "praktische Ärztin" führen zu dürfen. Dies lehnte die Ärztekammer Hamburg ab: Im Gegensatz zu den Facharztausbildungen verlange das Gesetz für praktische Ärzte eine Ausbildung in einer allgemeinmedizinischen Praxis von mindestens sechs Monaten in Vollzeit.
Mit ihrer Klage meinte die Ärztin, die Pflicht zur Vollzeit-Ausbildung benachteilige überwiegend Frauen und verstoße daher gegen die europäische Gleichstellungsrichtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht wies 1999 die Klage ab: Es greife eine speziellere Europarichtlinie, die eine Vollzeitausbildung vorschreibe. Eine Anwendung des im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgebots komme bei der Auslegung europäischen Rechts nicht in Betracht.
Wie nun das BVG entschied, hätten sich die obersten Verwaltungsrichter der Frage stellen müssen, ob das Diskriminierungsverbot nicht zu den vom EuGH anerkannten ungeschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechten gehört, die über einfachen Richtlinien stehen. Um dies zu klären, muss nun das Bundesverwaltungsgericht den Streit dem EuGH vorlegen. Andernfalls laufe der Grundrechtsschutz der Ärztin ins Leere, betonten die Verfassungsrichter. Sie erinnerten damit an ihren so genannten Solange-II-Beschluss: Danach will sich das BVG nicht in europarechtliche Streitfragen einmischen, "solange" es den Schutz der elementaren Grundrechte durch den EuGH gewahrt sieht.
Es gilt ein genereller Vorrang des Gemeinschaftsrechts (EG-Rechts) vor dem nationalen Recht. Dies gilt auch für das Verfassungsrecht Deutschlands. Das Bundesverfassungsgericht schränkte seine Prüfungskompetenz für Grundrechtsfragen auf EU-Ebene ein, da der vom EuGH entwickelte europarechtliche Grundrechtsschutz "nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Wesentlichen gleichzuachten" ist.
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