BVG prüft Strafbarkeit von Anwälten bei Geldwäschevorwurf
AFP VOM 19.11.2003 | Nachrichten - Vor Gericht | 3159 Aufrufe Mehr zum Thema:Anwälte, Geldwäsche, Rechtsanwälte
- Annahme von Honoraren aus trüben Quellen umstritten
Das Bundesverfassungsgerichtüberprüft seit Mittwoch, ob Strafverteidiger wegen Geldwäsche verfolgt werden dürfen, wenn sie von ihren Mandanten wissentlich Beutegelder als Honorar annehmen. Nach Ansicht der Kläger, einem Anwaltsehepaar aus Frankfurt am Main, führt die drohende Gefahr, selbst wegen Geldwäsche verfolgt zu werden, zu einer massiven Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant. Die sei ein Eingriff in das Rechtsgut der autonomen Strafverteidigung und der Berufsfreiheit.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte das Anwaltsehepaar 1994 im Fall des betrügerischen Anlagesystems "European King Club" (EKC) die beiden Hauptangeklagten verteidigt und von ihnen zunächst 400.000 Mark (rund 205.000 Euro) Bargeld in einem Koffer als Honorarvorschuss entgegengenommen. Sie waren deshalb 2001 vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil wegen Geldwäsche zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zur Begründung hieß es, den Anwälten hätte klar sein müssen, dass die Honorare aus dem betrügerischen Schneeball-System stammten, mit dem die Angeklagten einen Schaden von mehr als 200 Millionen Euro verursacht hatten.
Die Kläger sehen in dem BGH-Urteil einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Habe das Urteil bestand, bedeute das womöglich das Ende der Wahlverteidigung in Fällen schwerer Kriminalität. Strafverteidiger dürften dann nur noch als Pflichtverteidiger vom Staat honorierte Mandate übernehmen, um nicht selbst dem Verdacht der Geldwäsche und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt zu sein. Dann allerdings würden sie verarmen und ihnen die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen, warnte der Klägevertreter Hans-Burkhardt Steck.
Der Vertreter der Bundesregierung, Justizstaatssekretär Hansjörg Geiger, verteidigte demgegenüber das Geldwäschegesetz. Es sehe auch mit Blick auf die international entsprechende Rechtslage keine Ausnahme für den Anwaltsberuf vor. Anwälte machten sich zudem nur dann strafbar, wenn sie Kenntnis von der dubiosen Herkunft ihrer Honorare haben. Zudem diene die Vorschrift auch dem Schutz der Anwälte. Sie würden ansonsten von der Organisierten Kriminalität als Schlupfloch zur legalen Geldwäsche missbraucht und seien deshalb eine besonders gefährdete Berufsgruppe. Geiger verwies in diesem Zusammenhang auf eine noch nicht veröffentlichte Studie der Max-Planck-Gesellschaft. Demnach habe die Hälfte aller befragten Anwälte bereits ein Mandat abgelehnt, um sich nicht wegen Geldwäsche strafbar zu machen.
Das BVG muss nach den Worten seines Vizepräsidenten Winfried Hassemer nun prüfen, in wieweit Verteidiger die Herkunft ihrer Honorare ermitteln müssen und ob die drohende Gefahr, dass Staatsanwälte wegen angeblicher Geldwäscheermittlungen etwa Verteidigerunterlagen beschlagnahmen können, bereits ein Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren darstellt. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
19. November 2003 - 13.38 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2003


