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BVG: Zwangsmitgliedschaft von Betrieben in IHK bleibt

AFP VOM 17.1.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 6636 Aufrufe
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IHK, Zwangsmitgliedschaft

- Verfassungsgericht spricht Grundsatzurteil

Die Zwangsmitgliedschaft von Unternehmen in Industrie- und Handelskammern (IHK) ist rechtens. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVG) erfüllen die Kammern legitime öffentliche Aufgaben wie etwa die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" und die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft". Dies habe der Gesetzgeber zuletzt 1998 überprüft und bejaht. Deshalb sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgeht. (Az: 1 BvR 1806/98)

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin begrüßte die Entscheidung als Ansporn für die gesamte Organisation. Das Urteil unterstreiche das Selbstverständnis der Kammern, objektive Berater von Politik umd Verwaltung zu sein. Laut DIHK sind an Verwaltungsgerichten eine Vielzahl schwebender Verfahren gegen Zwangsmitgliedschaften anhängig.

Der Verband der IHK-Verweigerer kritierte die Entscheidung der Verfassungsrichter. Die mittelalterlich strukturierten Kammern würden nicht die Interessen der zwangsweise angehörenden Unternehmen vertreten, "sie tun das genaue Gegenteil", erklärte das Verbandsmitglied Axel Prestel in Dortmund. Er gehe davon aus, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in anhängigen Verfahren zugunsten der Kammergegner entscheiden wird.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter gehört es zur Aufgabenstellung der IHK als Selbstverwaltungseinrichtung, die "Staatsorgane" praktisch zu beraten. Deshalb seien sie auch keine reinen Interessenvertretungen wie etwa Fachverbände. Der Staat müsse allerdings ständig überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmitgliedschaft weiterhin erfüllt werden, dabei komme ihm jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu, hieß es in dem Beschluss.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2002

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