
Auch bei Windenergieanlagen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmgrenzen zu beachten. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Mit dem Grundsatzurteil stärkten die Bundesrichter insgesamt den Schutz vor Lärm durch Gewerbeanlagen. Im konkreten Fall muss der Betreiber eines Windrades im Kreis Birkenfeld bei Koblenz mit drastischen Lärmschutz-Auflagen für seine Anlage rechnen. (Az: 4. C 2.07)
Das betroffene Windrad ist bereits seit mehreren Jahren in Betrieb, das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatten die Baugenehmigung aber auf Klage eines Anwohners aufgehoben. Er wohnt auf einem Bauernhof, etwa 340 Meter von dem Windrad entfernt und hatte mit Erfolg insbesondere den nächtlichen Lärm beklagt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies nun die Revision des Betreibers zurück. Bei Gewerbeanlagen seien die Grenzwerte der so genannten Technischen Anleitung (TA) Lärm generell zu beachten, urteilten die Richter. Dies gelte selbst dann, wenn die Anlage nicht genehmigungspflichtig sei. Zudem müssen sich Windräder einen so genannten Impulszuschlag zurechnen lassen, wenn sich ihr Lärm nach den örtlichen Windverhältnissen kurzzeitig und plötzlich erhöhen kann.
29. August 2007 - 17.14 Uhr
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