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Moslemische Metzger dürfen wieder schächten

AFP VOM 15.1.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 42103 Aufrufe
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Schächten, Metzger, Moslem

- Bundesverfassungsgericht lässt Ausnahme von Tierschutzgesetz zu

Moslemische Metzger dürfen ab sofort wieder wie ihre jüdischen Kollegen Schlachttiere mit einem Kehlschnitt und ohne Betäubung töten, damit die Tiere vor dem Tod völlig ausbluten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe. Das so genannte Schächten aus religiösen Gründen war Moslems 1995 vom Bundesverwaltungsgericht untersagt worden, weil der Islam den Verzehr von bluthaltigem Fleisch nicht zwingend verbiete. Laut BVG legten die Berliner Richter den Begriff der Religionsgemeinschaft zu eng aus. Innerhalb des Islam gebe es Glaubensrichtungen, für die das Schächten zwingend sei.

Der Kläger Rüstem Altinküpe, ein strenggläubiger türkischer Metzger aus Hessen, hat damit nun wieder Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das vom Tierschutzgesetz verbotene Schächten, wenn er vor dem Verwaltungsgericht nachweist, dass das Schächtgebot Bestandteil seiner sunnitischen Glaubensrichtung ist. Der Kläger bezeichnete das Urteil als wichtigen Schritt zur Integration der 3,2 Millionen in Deutschland lebenden Moslems.

Der Vorsitzende des "Zentralrats der Muslime in Deutschland" (ZMD), Nadeem Elyas, sagte, die Entscheidung bedeute für die Zukunft die Gleichbehandlung der Moslems mit anderen Religionsgemeinschaften. Der Zentralrat werde nun für die fachgerechte Aus- und Fortbildung von moslemischen Metzgern sorgen und mit Veterinärämtern sowie Tierschutzverbänden konstruktiv zusammenarbeiten.

Der Deutsche Tierschutzbund und der Bundesverband der Tierversuchsgegner kritisierten die Entscheidung, weil das Schächten mit "erheblichem" Leid der Tiere verbunden sei. Die Organisationen forderten die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung. Solange Tiere unter Berufung auf Grundrechte wie die Religions-, Berufs- oder Wissenschaftsfreiheit "gequält werden dürfen", helfe ihnen kein noch so gutes Tierschutzgesetz.

Die Verfassungshüter forderten in ihrem Urteil die Behörden und Verwaltungsgerichte zu einer so genannten verfassungskonformen Auslegung des Tierschutzgesetzes auf. Nach dessen Vorgaben dürfen warmblütige Tiere nur betäubt geschlachtet werden. Ausnahmen sind allerdings zulässig, wenn "zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft" dies verlangen.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2002


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