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BVG: Kein Kopftuchverbot in Schulen ohne gesetzliche Grundlage

AFP VOM 24.9.2003 | Nachrichten - Vor Gericht | 15388 Aufrufe
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Kopftuch, Kopftuchverbot, Schule

- Verfassungsrichter mahnen gesellschaftliche Debatte an

Moslemischen Lehrerinnen in Deutschland darf das Tragen von Kopftüchern im Schulunterricht ohne eine klare gesetzliche Grundlage nicht verboten werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Das Gericht folgte damit zwar der Klage der Lehrerin Fereshta Ludin, die in Baden-Württemberg wegen ihres Beharrens auf einem Kopftuch nicht unterrichten durfte. Das BVG erklärte ein Kopftuchverbot aber gleichwohl als prinzipiell zulässig und forderte eine gesellschaftliche Debatte darüber, inwieweit die Schule offen sein muss für unterschiedliche Religionen und Weltanschauungen. Das Urteil erging mit fünf gegen drei Richterstimmen. (AZ: 2 BvR 1436/02)

Die Ausländerbeauftrage der Bundesregierung, Marieluise Beck (Grüne), bezeichnete das Urteil als ausgewogen und klug. Im emotionsgeladenen Streit um das Kopftuch in Schulen habe das Gericht mit Blick auf die Zuwanderung von Moslems die Eckpunkte für gesetzliche Regelungen benannt. "Wir brauchen eine gesellschaftspolitische Debatte über die Auswirkungen der Zuwanderung in Deutschland", sagte Beck in Karlsruhe. Der Vorsitzende des Zenralrates der Muslime in Deutschland, Nadeem Elyas, zeigte sich dagegen enttäuscht. Er habe sich ein Urteil erhofft, das den Streit endgültig klärt. Nun sei wieder "Unsicherheit" für die Mosleme eingetreten, sagte Elyas.

Der Mehrheit der Verfassungsrichter zufolge müssen Bundesländer im Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit der Lehrer und der staatlichen Neutralitätspflicht "eine für alle zumutbare Regelung" suchen. Es sei zwar zulässig, mit einem Kopftuchverbot die Religionsfreiheit von Lehrern einzuschränken; doch wegen der Tragweite solch einer Regelung könne das nur auf der Grundlage eines Gesetzes geschehen. Laut BVG steht es nun Baden-Württemberg und anderen Ländern frei zu bestimmen, in welchem Ausmaß sie religiöse Bezüge in der Schule mit Blick auf die wachsende religiöse Vielfalt zulassen wollen.

Bei der von der Gesellschaft nun zu leistenden Debatte über die Notwendigkeit und Tragweite einer rechtlichen Regelung lassen sich dem BVG zufolge Gründe dafür anführen, die religiöse Pluralität in der Schule "als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz" und zur Integration zu nutzen. Andererseits gebe es aber auch gute Gründe dafür, der staatlichen Neutralitätspflicht in der Schule eine striktere Bedeutung beizumessen und die durch das äußere Erscheinungsbild eines Lehrers vermittelten religiösen Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte zu vermeiden.

Bei der Entscheidung zwischen mehr Offenheit oder Distanz gegenüber Religionen ist die dem Staat gebotene religiöse Neutralität laut BVG jedoch "nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche" zu verstehen, sondern als eine "offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung". Laut Urteil sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule damit nicht schlechthin verboten, die Schule müsse aber auch für andere religiöse Inhalte und Werte offen sein. In welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt laut BVG der Gestaltungsfreiheit der Länder. Dies schließt ein, dass Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können.

Drei der Richter folgten diesem Urteil nicht. Nach ihrer Auffassung stellt sich jeder, der Beamter wird, freiwillig auf die Seite des Staates und ist deshalb in seinem Grundrechtsschutz "funktionell begrenzt". Beamtete Lehrer seien deshalb zur religiös-weltanschaulichen Neutralität und Mäßigung verpflichtet und eine eigene Gesetzesgrundlage für ein Kopftuchverbot nicht nötig.

24. September 2003 - 13.09 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2003



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