BVG: Haschisch-Besitz allein reicht nicht für Führerscheinentzug
AFP VOM 12.7.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 13758 Aufrufe Mehr zum Thema:Hasch, Cannabis, Führerschein, Führerscheinentzug
- Gericht stoppt überzogene Behördenpraxis
Allein der Besitz von Haschisch reicht nicht aus, um einem Cannabis-Konsumenten den Führerschein zu entziehen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in zwei am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschlüssen. Das Gericht präzisierte damit die Voraussetzungen für die Anordnungen von Drogentests und den Entzug der Fahrerlaubnis. Laut den vom BVG bestellten Gutachten ist Alkohol im Straßenverkehr im Vergleich zu Cannabis "die weitaus gefährlichste Substanz". (AZ: 1 BVR 2062/96 u. 1 BvR 2428/95)
Nach geltendem Recht ist die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit zu entziehen, wenn sich ihr Besitzer etwa wegen Drogenkonsums als "ungeeignet" erweist, Kraftfahrzeuge zu steuern. Die Ordnungsbehörden sahen bislang allein schon im Besitz von kleinsten Mengen Cannabis solch einen Verdacht selbst dann als gegeben an, wenn die Betroffenen bei den Kontrollen zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs waren. Wer sich dann den von der Führerscheinstellen angeordneten Drogentests und medizinisch-psychologischen Untersuchungen verweigerte, verlor in der Regel seinen Führerschein.
Im ersten Fall waren bei einem Autofahrer bei der Einreise aus Holland fünf Gramm Haschisch gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen der geringen Menge zwar ein. Doch die Führerscheinstelle bekam wegen des Fundes "erhebliche Bedenken", dass der Freiburger zum Führen von Autos geeignet sei. Weil der Mann den daraufhin angeordneten Drogentests nicht nachkam, wurde ihm der Führerschein entzogen.
Das BVG sah darin nun eine verfassungswidrige Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers. Allein der Besitz von Cannabis und der nur gelegentliche Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehr seien kein ausreichender Verdacht dafür, dass der Konsument nicht fähig sei, Fahrzeuge zu steuern. Die Klage gegen ein angeordnetes Drogenscreening im zweiten Fall blieb dagegen erfolglos, weil die Polizei im Auto-Aschenbecher des Betroffenen überdies noch Reste eines Joints gefunden hatte.
Das Gericht verwies zur Begründung auf Gutachten, die es zur Wirkung des Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen eingeholt hatte. Demnach besteht "in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer langanhaltenden fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt". Zudem sei es bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum nicht wahrscheinlich, dass der Betroffene seine drogenbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig erkenne. Wegen dieser Sachlage dürfe die Fahrerlaubnis nicht allein auf der Grundlage des einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, einen Drogentest durchzuführen, entzogen werden, stellte das Gericht nun klar.
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