>BTM; Fahren unter Cannabis einfluss
Wenn's das erste Mal war, daß Du erwischt wurdest, kostet es nach §
24a Abs. 2, 3,
§ 25 StVG; 242 BKat
-250,- €
-4 Punkte im VZR
-1 Monat Fahrverbot
-Verwaltungskosten
-Kosten für Drogentest
Darüber hinaus kommen nach § 14 (1)2, (2)1 FeV führerscheinrechliche Überprüfungsmaßnahmen (Drogenscreening, ärztl. Gutachten/MPU in Betracht)
Nach der Begründung des Bundesverkehrsministeriums für § 14 Satz 4 FeV gilt folgendes: „Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist in der Regel die Eignung (zum Führen von KFZ) gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist z.B. der Fall,
wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt , wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen, oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.“
In der Anlage 4 zur FeV wird dann zwischen Betäubungsmitteln und Cannabis unterschieden, obwohl Cannabis ein Betäubungsmittel ist und die FeV selbst nicht zwischen Cannabis und Betäubungsmitteln ausdrücklich unterscheidet.
Anlage 4 zur FeV:
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis:
Fahreignung ist nicht gegeben!
9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis
Fahreignung ist gegeben,
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 08.04.2004 15:11
Status: Tao (17082 Beiträge)
Userwertung:
4,5
(von 210 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden