Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer

BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

9001 Aufrufe

BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge

Hallo,

mir wird vorgeworfen mit Marihuana Handel getrieben zu haben, und zwar 3x ca. 100g und 1x 350g. Jeweils an die gleiche Person, nicht Minderjährig. Ich selbst bin nicht vorbestraft und habe zu diesem Zeitpunkt noch normal gearbeitet.

Meine Wohnung wurde durchsucht, es wurden 2000 EUR Bargeld in einem Umschlag gefunden, welches ich zur Anschaffung eines Aquariums bereitgelegt hatte.

Die Anklage beruht auf Angaben 2er Zeugen, die mich auch per Bildvorlage erkannt haben. Bei denen wurde zuvor Marihuana gefunden. Die 3x100g habe die aus den Aussagen der Zeugen und über die 350g gibt es eine Anfrage per SMS, die nachweislich an mich geschickt wurde. Ausserdem existiert ein Foto in einem Handy, welches angeblich die 350g zeigt.

Dazu kommt noch, dass ich nachweilsich tel. Kontakt zu einem Freund von mir habe, der wegen BTM-Verstoss kurz davor hoch genommen wurde. Über den haben die beiden Zeugen auch Informationen, angeblich durch mich erfahren. Die beiden haben zumindest telefonisch nachweislich keinen Kontakt zu diesem gehabt, was die Sache angeblich glaubwürdig macht.

Ich finde es ne *******erei wegen 2 Zeugenaussagen, einer SMS die noch nichts wirklich beweist und eines Fotos irgendeiner Grassmenge ohne Personen drauf, welches sonst wo her stammen könnte, die Anklage aufzumachen. Das Bargeld in meiner Wohnung beweist auch nichts, es wurde sonst nichts gefunden. Ausserdem ist das Geld größtenteils Automatengeld, und sieht auch so aus.

Zumindest einer der Zeugen kann micht nicht ab, ich vermute man will mich so in die ******* reiten und einen Sündenbock finden, um seine eigene Strafe zu mildern. Das Geschäft mit den 350g, worüber es die SMS-Anfrage gibt, ist nicht zustande gekommen da ich sowas nicht mache. Meiner Erinnerung nach müsste darüber auch eine SMS zuückgesandt worden sein.

Der andere Zeuge hat aus Panik gehandelt und Fragen der Polizei mit ja beantwortet, um sich selbst zu schützen. Das hat er mir hinterher auch so bestätigt. Er hat sich dann die 3x100 (meiner Erinnerung nach waren es lt. Vernehmungsprotokolls aber weniger) noch schnell ausgedacht um wenigstens irgend etwas auszusagen.

Frage natürlich: Was könnte im schlimmsten Fall auf mich zukommen? Ich wohne in Niedersachsen. Für mich sind das lauter Indizien. Wenn man rein aufgrund von Aussagen von Zeugen, die einen reinreiten wollen in Deutschland verurteilt werden dann ist das echt bitter

Bin auch für jeden Tip dankbar.


-- Editiert von Sensay X am 22.09.2005 11:35:21

-- Editiert von Sensay X am 22.09.2005 11:48:13


von Sensay X am 22.09.2005 11:30
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Sie sollten sich schleunigst von einem Anwalt beraten lassen, der Akteneinsicht nehmen kann und den Fall dann auch besser beurteilen kann, als wir hier.
Und noch was generelles: "wenn man nur aufgrund von Aussagen von Zeugen verurteilt werden kann" - haben sie geschrieben. Wie sonst denn sonst? Leider lassen die Täter bei Rauschgiftgeschäften selten eine Kamera mitlaufen....


von Bernhard Diener am 22.09.2005 11:49
Status: Philosoph (792 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Beweise sind für mich gefundene Utensilien sowie abgehörte Telefonate, die klare Aussagen auch meinerseits beinhalten.

Ansonsten kann ich ja leicht Leute beschuldigen und mit reinreissen wenn ich selbst was verbrochen habe!


von Sensay X am 22.09.2005 11:56
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Zumindest die Menge von 350g liegt klar im Bereich der 'nicht geringen Menge' im Sinne von § 29a BtmG.

Bei den 3 mal 100g wird man wohl zu Gunsten des Beschuldigten von schlechter Qualität -somit noch von der 'Normalmenge' im Sinne von § 29 BtmG- ausgehen müssen, da daß Zeug ja real nicht zur Verfügung steht um kriminaltechnisch untersucht zu werden, um ggf. darüber eine gute Qualität und damit auch die Überschreitung zur 'nicht geringen Menge' nachzuweisen.

Im Fall 1 (die 350g) hätten wir aber auf jeden Fall den § 29a BtmG. Der Strafrahmen dafür ist Mindeststrafe = 1 Jahr, Höchststrafe = 15 Jahre.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 22.09.2005 12:48
Status: Tao (17082 Beiträge)
Userwertung:  4,5  (von 210 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Deine pers. Einschätzung im schlimmsten Fall? Wie gesagt, keine Vorstrafen, Niedersachsen usw.


von Sensay X am 22.09.2005 13:42
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Ich würde dir nur einen Rat gegen – sofort zum Anwalt!!! Das ist eine komplizierte Angelegenheit. Am besten suchst du dir einen guten Strafverteidiger/in der/die in diesem Bereich Erfahrung hat. Gerade mit den Zeugenaussagen in der Drogenszene ist nicht zu spaßen. Wenn dort einer ein „Lebensgeständnis“ hinlegt, füllt sich sogleich die zuständige U-Haft und Verurteilungen auf Grund von einer Aussage sind in dieser Szene nicht selten. Wie gesagt, es reicht eine glaubwürdige Aussage von jemand der sich selbst belastet und du bzw. der Beschuldigte landet für einige Jahre in der JVA. Also ab zum Anwalt und entsprechende Maßnahmen einleiten. Was im schlimmsten Fall auf dich zu kommen kann, weiß ich nicht, aber ich will es mal so ausdrücken, es gibt viele Varianten.


von luccas123 am 22.09.2005 17:29
Status: Legende (351 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Anwalt ist in diesem Fall eh zwingend nach § 140(1) StPO vorgeschrieben, weil § 29a ein 'Verbrechen' Im Sinne des § 12 StGB ist.

Ohne Vorstrafen und ggf. mit Geständnis (nach anwaltlicher Beratung) denke ich, daß es im worst case (= Verurteilung in allen 4 Fällen, 1 X § 29a, 3 X § 29) nicht mehr als 2 Jahre geben wird, welche prinzipiell gerade noch 'bewährungsfähig' sind.

Aber ohne Akteneinsicht gehabt zu haben, kann man da wenig zu sagen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 22.09.2005 20:52
Status: Tao (17082 Beiträge)
Userwertung:  4,5  (von 210 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Hi,
Du sagst - Automatengeld - haste keine Auszüge usw. um die Geldherkunft nachweisen zu können? ... wäre u.U. hilfreich und ein Indiz weniger und wenn Du hast, gleich mit zum RA - alles was entlastet ... schon mal irgendwo Anfrage oder Bestellung, Material usw. wegen Aquarium gemacht? ...

und noch etwas ... Antwort hier ist nicht gefragt, kannst Du für Dich allein tun ... rauchst Du selber? ... wenn nicht, lasse das nachweisen und bestätigen ... jede Sache kann Deine Glaubwürdigkeit stärken oder schwächen ... dreh Dich und tue was, wenn Du da wieder raus willst ...

mfG


von Kampfpanther am 22.09.2005 21:46
Status: Stift (32 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
Ich würde auch sagen, geh zur Bank und lass Dir das abheben bestätigen. Vielleicht auch nen Bluttest machen lassen, Drogen lassen sich erstaunlich lange nachweisen und wenn Du keine drin hast ist das ein gutes Indiz, dass Du so was nicht tust.

Gruß Holger


von holiday357 am 22.09.2005 21:55
Status: Philosoph (751 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
@holiday357:
Ich glaube nicht das das weiterhilft, schließlich muß ein Drogenhändler ja nicht selbst konsumieren. Ich denke sogar, dass es bei dem Vorwurf besser wäre, selbst Drogen zu nehmen, da man dann vielleicht mildernde Umstände bekäme, insbesondere wenn der Eindruck entsteht mit dem Drogenvertrieb wurde die eigene Sucht finanziert.


von DanielB am 22.09.2005 23:20
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 18 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>BTM Cannabis: Handel mit nicht geringer Menge
@Daniel: Seh ich anders...

Gerade wenn man Drogen nimmt ist das doch ein Zeichen dafür, dass man bereit ist trotz Strafe gegen ein Gesetz zu verstoßen.
Immerhin weiß wirklich jeder Drogenkonsument, dass das strafbar ist. Erst recht das Weiterverkaufen, aus welchen Gründen auch immer.

Aber mal schauen wies wird!

Gruß Holger


von holiday357 am 22.09.2005 23:29
Status: Philosoph (751 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 | weiter »
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97914
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online