BSG stützt Arbeitsgemeinschaften bei den Mietkosten Seite 1 - AFP vom 19.03.2008
Wohnanlage in Cottbus (DDP/AFP)
BSG stützt Arbeitsgemeinschaften bei den Mietkosten
Empfänger von ALG II müssen im Zweifel nachfragen
Empfänger von Arbeitslosengeld II können von den bundesweit tausendfach verschickten Aufforderungen, ihre Mietkosten zu senken, keine allzu detaillierten Informationen erwarten. Im Zweifel müssen sie nachfragen, auf welche Weise sie die Kosten senken sollen, eine besondere Belehrung sei gesetzlich nicht vorgesehen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Danach kann nur in Einzelfällen eine unzureichende Information des Arbeitslosen dazu führen, dass die Arbeitsgemeinschaft eine zu teure Wohnung weiter bezahlen muss.
Laut Gesetz bekommen ALG-II-Empfänger neben der Regelleistung von monatlich 347 Euro für den Lebensunterhalt auch ihre Unterkunftskosten in angemessener Höhe bezahlt. Inzwischen haben die Arbeitsgemeinschaften bundesweit tausende Arbeitslose aufgefordert, ihre Wohnkosten zu senken. Laut Gesetz müssen die Arbeitslosen dem innerhalb von sechs Monaten folgen, wenn dies "möglich und zumutbar" ist.
Das Bayerische Landessozialgericht hatte allerdings die Auffassung vertreten, dass die Arbeitsgemeinschaften genau darüber belehren müssen, wie die Kosten gesenkt werden können - etwa durch einen Umzug oder durch Untervermietung eines Teils des Wohnraums - und welche Nachweise die Behörde für die Wohnungssuche verlangt.
Nach dem Kasseler Urteil reicht es aber in der Regel aus, wenn die Arbeitsgemeinschaft eine Frist und eine konkrete Mietobergrenze benennt. Diese dürfe allerdings nicht unzumutbar niedrig angesetzt und die so genannte Kostensenkungsaufforderung nicht irreführend formuliert sein. Bei Unklarheiten seien die Arbeitslosen allerdings auch gehalten, sich nach ihren Möglichkeiten zu erkundigen, erläuterte das BSG.
Nach diesen Vorgaben soll nun das Bayerische Landessozialgericht den konkreten Fall nochmals prüfen. Dabei geht es um eine Frau, die mit ihrer Tochter eine 80 Quadratmeter große Wohnung in Regensburg bewohnte. Die Arbeitsgemeinschaft hielt die Kaltmiete von monatlich 399 Euro für zu hoch und kürzte die Zahlungen schließlich auf 343 Euro.
Verena Frank, Würzburg beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Eherecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein.