
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Rentnern, die mit einem Arbeitslosen zusammen leben, das Existenzminimum gesichert. Die Regelungen beim Arbeitslosengeld II seien entsprechend verfassungskonform auszulegen, heißt es in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil. Wie genau zu rechnen ist, will das BSG erst in seinem schriftlichen Urteil erläutern, teilte der Hartz-IV-Senat am Montag auf Anfrage mit. (Az: B 14/7b AS 58/06 R)
Beim Arbeitslosengeld II werden Familien oder zusammen lebende Paare als "Bedarfsgemeinschaften" gesehen. Ihre Einkünfte kommen sozusagen in einen gemeinsamen Topf und werden aufgeteilt, ehe der Leistungsanspruch für jede Person berechnet wird. Auch Rentner, die mit Arbeitslosen zusammenleben, müssen in diesen Topf einzahlen. Weil sie selbst nicht mehr als erwerbsfähig gelten, haben sie umgekehrt allerdings keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen mehr.
Im entschiedenen Fall verlangte eine heute 61-jährige Frau aus Sachsen höheres Arbeitslosengeld II. Ihr schwerbehinderter Ehemann bekommt als Rentner 970 Euro monatlich. Nach der vorgesehenen Rechenmethode kommt dies in den gemeinsamen Einkommens-Topf, den er sich mit seiner Frau teilt. Für sie berechnete die Arbeitsgemeinschaft Zwickau Stadt einen über die halbe Rente hinaus verbleibenden Bedarf für Wohnung und Lebensunterhalt von 53 Euro. Hätte der Mann 970 Euro Arbeitseinkommen gehabt, hätte er ebenfalls Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II. Als Rentner verblieb ihm dagegen nur die Hälfte seiner Rente, und damit nicht einmal das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum.
Wie nun das BSG entschied, verstößt dieser Eingriff in das Existenzminimum des Rentners gegen das Grundgesetz. Um die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaften überhaupt zu retten, seien die gesetzlichen Vorgaben "verfassungskonform auszulegen". Wie in solchen Fällen genau zu rechnen ist, will das BSG erst in einigen Wochen in der schriftlichen Fassung des Urteils erläutern. Denkbar wäre, dass zunächst der Bedarf des Rentners berechnet wird, einschließlich eines möglichen Mehrbedarfs wegen seiner Krankheiten und Behinderung. Nur der verbleibende Rest der Rente würde dann als Einkommen bei der Frau angerechnet.
21. April 2008 - 12.59 Uhr
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