Auszubildende, die sich wegen schwerwiegender Konflikte mit ihren Eltern eine eigene Wohnung suchen, haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil. Demnach spielt es keine Rolle, wer für den Konflikt verantwortlich ist. (Az: B 7 AL 38/03 R)
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt das Arbeitsamt Jugendliche, die ihre Ausbildungsstelle von der elterlichen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen können, sowie volljährige Jugendliche, die nicht mehr zu Hause wohnen wollen. Außerdem gibt es die Hilfe, wenn das Zusammenwohnen mit den Eltern "aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist".
Im konkreten Fall hatten Eltern und Sohn nach langwährenden und intensiven Auseinandersetzungen gemeinsam beschlossen, das Zusammenleben in einer Wohnung zu beenden. Das Arbeitsamt wollte aber keine Berufsausbildungsbeihilfe zahlen, weil der Jugendliche seine Ausbildungsstelle von der elterlichen Wohnung aus erreichen könne. Wie nun das BSG entschied, ist in solchen Fällen jedoch in der Regel von "schwerwiegenden sozialen Gründen" auszugehen, wegen derer der Jugendliche nicht mehr auf die elterliche Wohnung verwiesen werden kann. Gleichzeitig ersparten die Kasseler Richter allen Beteiligten das Schnüffeln in Familienkonflikten: Ob der Auszubildende daran selbst die Schuld trage, spiele keine Rolle.
3. Juni 2004 - 14.51 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2004
