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BSG schützt Vorsorge für den eigenen Tod
Seite 1 - AFP vom 19.03.2008

BSG schützt Vorsorge für den eigenen Tod

Kein Zugriff des Sozialamts auf angemessene Verträge

Eine angemessene Vorsorge für den eigenen Tod ist vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt. Nach einem jetzt bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen Sozialhilfeempfänger einen entsprechenden Vorsorgevertrag nicht verwerten. Das gelte selbst dann, wenn der Vertrag erst unmittelbar vor Beginn der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde. (Az: B 8/9b SO 9/06 R)

Im entschiedenen Fall war eine 86-jährige Frau aus dem Landkreis Stormarn in Schleswig-Holstein in ein Pflegeheim gezogen. Weil sie die Kosten nicht alleine bezahlen konnte, beantragte sie Sozialhilfe. Das Sozialamt lehnte dies ab, weil die Frau erst kurz zuvor 6000 Euro in einen Bestattungsvorsorgevertrag eingezahlt habe.

Wie nun das BSG entschied, muss die Frau "schon mit Blick auf die Menschenwürde und die Glaubensfreiheit" eine angemessene Vorsorge für die eigene Bestattung nicht verwerten. Ob dafür 6000 Euro nötig sind, soll nun das Landessozialgericht in Schleswig prüfen. Bei unangemessen hoher Vorsorge kommt es nach dem Kasseler Urteil darauf an, ob der Vertrag überhaupt kündbar ist und wenn ja, ob bei einer Kündigung unzumutbare Verluste drohen. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei dagegen ohne Bedeutung.

19. März 2008 - 12.35 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008




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