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BSG erschwert Hilfeempfängern Unterhalt eines eigenen Autos
Seite 1 - AFP vom 18.03.2008

BSG erschwert Hilfeempfängern Unterhalt eines eigenen Autos

Kosten werden nur bei eigenem Einkommen berücksichtigt

Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger haben es künftig schwerer, ein eigenes Auto zu finanzieren. Leben mehrere Empfänger zusammen, können die Kosten nur dann zumindest teilweise berücksichtigt werden, wenn derjenige, der den Wagen braucht, auch selbst ein Einkommen hat, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine Verrechnung etwa mit dem Einkommen des Ehepartners ist nicht zulässig. (Az: B 8/9b SO 11/06 R)

Bei der Sozialhilfe wie auch beim Arbeitslosengeld II wird ein Auto grundsätzlich nicht über die Regelleistung finanziert. Arbeitslose, die ihren Wagen aus Nebeneinkünften unterhalten können, dürfen die Kosten aber teilweise mit ihren Einkünften verrechnen, so dass das Nebeneinkommen nicht mehr in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Ziel ist, dass sie ihre Mobilität bewahren, um auch einen künftigen Arbeitsplatz gut erreichen zu können. Ähnliches gilt nach engeren Maßstäben auch für Sozialhilfeempfänger, die ein Auto brauchen, etwa um ebenfalls Nebeneinkünfte zu erzielen, oder aus gesundheitlichen Gründen.

Im entschiedenen Fall erhielt die Frau eine niedrige Rente, die vom Sozialamt aufgestockt wurde. Der Mann war arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Er unterhielt ein Auto und hätte etwa die Ausgaben für die Haftpflichtversicherung auch mit eigenen Einkünften verrechnen dürfen. Weil er aber keine Einkünfte hatte, meinte seine Ehefrau, sie dürfe solche Ausgaben mit ihrer Rente verrechnen und forderte entsprechend höhere Sozialhilfe. Ohne Erfolg: Eine solche "Querverrechnung" sei gesetzlich nicht vorgesehen, urteilte das BSG.

18. März 2008 - 14.53 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008




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Sönke Doll, Itzehoe, Fachanwalt Arbeitsrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Ausländerrecht, Vertragsrecht, allgemein.
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