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BSG: Wohnungserstausstattung für Arbeitslose nicht nur als Darlehen

AFP VOM 20.8.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 3014 Aufrufe
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Hartz-IV-Empfänger brauchen Mietvertrag auch von der Familie

Arbeitslose, die erstmals einen eigenen Hausstand gründen, haben Anspruch auf einen Zuschuss für die Einrichtung. Dafür dürfen Hartz-IV-Empfänger nicht mit einem Darlehen abgespeist werden, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Wann sie die Möbel anschaffen, steht den Arbeitslosen frei. Als Konsequenz eines weiteren Urteils sollten Arbeitslose, die mit nicht-hilfebedürftigen Angehörigen in einem Haushalt zusammen leben, gegebenenfalls einen internen Mietvertrag abschließen. (Az: B 14 AS 45/08 R und 34/08 R)

Im ersten Fall hatte ein Arbeitsloser in Berlin bereits im Dezember 2003 seine Wohnung bezogen. Er erhielt zunächst noch die frühere Arbeitslosenhilfe und ab Anfang 2005 das neue Arbeitslosengeld II. Fast zwei Jahre lang lebte er nahezu ohne Möbel, nur mit einer Matratze und steckte alles, was er entbehren konnte, in die Tilgung alter Schulden. Erst im November 2005 beantragte er beim JobCenter Berlin Steglitz Zehlendorf eine Grundausstattung für seine Wohnung. Die Behörde gewährte dafür lediglich ein Darlehen. Schließlich hätte der Mann eine Einrichtung schon früher von seiner Arbeitslosenhilfe kaufen können, argumentierte die Behörde.

Wie nun das BSG entschied, haben Arbeitslose für ihre Erstausstattung aber generell Anspruch auf einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dass im konkreten Fall der Mann lange Zeit ohne Möbel gelebt habe, stehe seinem gesetzlichen Anspruch nicht entgegen.

Im zweiten Fall lebte ein Arbeitsloser im Kreis Recklinghausen mit seiner Mutter und zwei Schwestern. Alle wirtschafteten aus einem Topf, in den der Hartz-IV-Empfänger auch seine Halbwaisenrente von 187 Euro einbrachte. Das Haus hatte die Mutter von der Großmutter geerbt; im Gegenzug zahlte die Mutter der Großmutter eine Leibrente von monatlich 346,17 Euro. Ein Viertel davon, 86,54 Euro, machte der Arbeitslose als seine eigenen Unterkunftskosten geltend.

Die zuständige Arbeitsgemeinschaft muss diese Kosten aber nicht übernehmen, urteilte jetzt das BSG: Der Mann habe sich nie an den Wohnkosten beteiligt und sei dazu offenbar auch nicht verpflichtet. Der Hinweis des Klägers auf eine indirekte Beteiligung über den allgemeinen Hauswirtschafts-Topf reichte dem BSG nicht aus.

20. August 2009 - 16.16 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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