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BSG: Schulkosten werden nicht als Zuschuss übernommen

Von Rechtsanwalt Michael Mink
11.5.2011 | Ratgeber - Sozialrecht | 784 Aufrufe
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Schulkosten, Kinder

Ganz aktuell hat das Bundessozialgericht erneut die Rechtsfrage entschieden, ob Schulkosten, also Aufwendungen für beispielweise Schulbücher, Zeichenmaterialien, Kopiekosten und Ähnliches, im Rahmen von Sozialhilfeleistungen (Hartz IV, SGB II, SGB XII) als zusätzliche Leistungen gewährt werden können.

In der Entscheidung vom gestrigen Tage (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R), zu der die Pressemitteilung soeben veröffentlicht wurde, vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung, dass Aufwendungen für Schulkosten in dem Regelsatz bereits enthalten sind und nicht neben den Regelsätzen verlangt werden könnten. Sie können zwar als Darlehen gewährt werden, welches aber zurückgezahlt werden muss.

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Rechtsanwalt
Michael Mink
Rheine

Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Arbeitsrecht
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Erläuternd sei darauf hingewiesen, dass hiervon Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten auszunehmen sind, weil diesbezüglich eine besondere gesetzliche Regelung existiert.

Das Bundessozialgericht nimmt in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf seine vorausgehende Rechtsprechung, explizit das Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 47/09 R. Bereits dort hat das Gericht entschieden, dass die Kostenübernahme für Schulbücher nicht verlangt werden könne.

Das Bundessozialgericht begründet seine Entscheidung unter Prüfung verschiedenster möglicher Anspruchsgrundlagen damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Mehrbedarfe – etwa für Klassenfahrten, alleinerziehende Eltern, aufwendigere Ernährung etc. – geregelt habe, nicht aber für sonstigen Schulbedarf. Ohne ausdrückliche Regelung sei ein solcher Anspruch dann auch nicht existent. Herzuleiten aus allgemeineren gesetzlichen Vorschriften oder gar aus der Verfassung selbst sei er auch nicht. Immerhin habe der Gesetzgeber mit Einführung des SGB II die Regelbedarfe erhöht, sodass sie fast alle Mehrbedarfe mit umfassen sollten, also auch denjenigen der Schulkosten.

Diese Rechtsprechung berücksichtigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2011, die die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze für Kinder festgestellt hat, und der Auslöser war für die politische Diskussion, in der schließlich die aktuell angebotenen Bildungsgutscheine für „Hartz-IV-Kinder“ beschlossen worden sind. Das BSG nimmt sowohl in der Entscheidung vom August 2010 als auch in der jüngsten Entscheidung Bezug auf die BVerfG-Entscheidung: Es gebe auch nach dem BVerfG keinen Anspruch auf Mehrbedarfe oder Zusatzleistungen für die Vergangenheit. Zwar müsse nach dem BVerfG für die Zukunft eine Neuregelung her, nicht aber für die Vergangenheit.

Was ist von dieser Entscheidung zu halten? Sie entspricht wohl der gesetzlichen Lage und ist nicht zu beanstanden. Hinzuweisen bleibt nochmals darauf, dass die Entscheidung die Vergangenheit, hier das Schuljahr 2006/7 betrifft. Wegen der veränderten gesetzlichen Lage für die Zukunft bleibt abzuwarten, inwieweit die Umsetzung der neuen juristischen Realität die Lebenswirklichkeit der Bedürftigen ändert.

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