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BSG: Keine Anrechnung der Krankenhausverpflegung als Einkommen bei „Hartz-IV“-Empfängern

Von Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
19.6.2008 | Ratgeber - Sozialrecht | 7777 Aufrufe
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Hartz-IV, Krankenhaus, Verpflegung

Heute hat das Bundessozialgericht (Az. : B 14 AS 22/07 R) eine lange erwartete Entscheidung zu der Frage getroffen, ob die Verpflegung im Krankenhaus als Einkommen bei sog. „Hartz-IV“-Empfängern angerechnet werden darf.

Dies hat das BSG jetzt ausdrücklich verneint.

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Rechtsanwältin
Kathrin Fuchs
Kassel
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Sozialrecht, Medizinrecht, Verkehrszivilrecht

Das oberste Gericht für sozialgerichtliche Verfahren hat in der Verpflegung durch das Krankenhaus keinen Geldwert gesehen, was Voraussetzung für die Anrechnung als Einkommen wäre.

Diese Frage wurde von den Instanzgerichten vorher unterschiedlich beantwortet.

Die Entscheidung betrifft zunächst nur Fälle, in denen der Krankenhausaufenthalt bis zum 31.12.2007 erfolgte. Ab dem 1. Januar 2008 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass nunmehr eine Verpflegung stets mit 35 % auf die Regelleistung als Einkommen angerechnet wird, wobei es eine Bagatellgrenze gibt, bis zu der eine Anrechnung nicht vorgenommen wird.

Die Bagatellgrenze entspricht etwa einem Krankenhausaufenthalt von bis zu 21 Tagen.

Das BSG hat aber, wie bereits ein andere Landessozialgericht zuvor, ernsthafte Bedenken gegen die neue Regelung erhoben.

Hierbei ist insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Verordnungsgebers fraglich.

Diese Frage muss weiterhin gerichtlich geklärt werden.

Was bedeutet die Entscheidung für die Betroffenen?

Wer rechtzeitig Widerspruch eingelegt und Klage erhoben hat, kann jetzt mit einer positiven Entscheidung vor dem Gericht bzw. der Behörde rechnen. Er erhält, falls die Kürzung einbehalten wurde, eine Nachzahlung.

Alle anderen können aber einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Wenn daraufhin der rechtswidrige Bescheid zurückgenommen wird, kann eine Nachzahlung bis vier Jahre rückwirkend erfolgen.


Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
Friedrichsstraße 18
34117 Kassel

Tel: 0561/7663930
Fax: 0561/76639324
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