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BSG weist in Hartz-IV-Urteilen Patchwork-Kinder und Euro-Jobber ab - 1/1
AFP vom 13.11.2008   862 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

BSG weist in Hartz-IV-Urteilen Patchwork-Kinder und Euro-Jobber ab

Klassenfahrten für Kinder werden dagegen voll bezahlt

In mehreren Grundsatzurteilen zur Hartz-IV-Reform hat das Bundessozialgericht (BSG) die Klagen einer so genannten Patchworkfamilie und eines Euro-Jobbers auf mehr Geld abgewiesen. Auch insgesamt reiche zumindest für Erwachsene die Höhe des Arbeitslosengeldes II weiterhin aus, befand das Gericht am Donnerstag in Kassel. Die Kinder in Hartz-IV-Familien bekommen nach einem weiteren Urteil aber die Kosten für Klassenfahrten voll ersetzt. Zudem bestätigte das BSG den Ausschluss von Asylbewerbern von den Hartz-IV-Leistungen. (Az: B 14 AS 2/08 R, 66/07 R, 2/07 R und 24/07 R)




Unterhaltsrechtlich muss zwar ein "faktischer Stiefvater", der unverheiratet mit seiner Partnerin und deren Kinder zusammenlebt, nichts für die Kinder der Frau zahlen; ein verheirateter Mann muss dagegen für seine "rechtlichen Stiefkinder" aufkommen. Seit August 2006 aber bekommen Kinder auch in Patchworkfamilien ohne Trauschein keine Hartz-IV-Leistungen mehr, wenn ihr "faktischer Stiefvater" ausreichend verdient.

Dagegen klagte eine 13-Jährige aus Hamm: Ihr Existenzminimum sei nicht gesichert, weil sie keinerlei Handhabe habe, von dem Partner ihrer Mutter Geld zu verlangen. Das BSG wies die nun Klage ab: Die zuvor bestehende Benachteiligung der Ehe sei ein ausreichender Grund für die Neuregelung gewesen. Im Zweifel müsse die unterhaltspflichtige Mutter das Geld, das sie von ihrem Partner bekomme, an die Tochter abgeben.

Nach einem weiteren Urteil dient die so genannte Mehraufwandsentschädigung, die "Ein-Euro-Jobber" zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II erhalten, ausschließlich als "angemessene Entschädigung" für zusätzliche Ausgaben, die durch den Euro-Job entstehen. Das BSG wies daher die Klage eines Arbeitslosen aus dem Sauerland ab, der es für unzumutbar hielt, von seinem "Lohn" von gut 120 Euro monatlich auch die 51,90 Euro teure Monatskarte zu bezahlen. Die Linkspartei kritisierte in Berlin, nach diesem Urteil seien "nunmehr auch 60-Cent-Jobs möglich".

Erfolg hatte dagegen eine Hartz-IV-Familie aus Berlin. Sie hatte verlangt, das JobCenter müsse die Kosten ihrer Kinder für eine Kunststudienfahrt nach Florenz (719 Euro) und eine Klassenfahrt nach Brandenburg (285 Euro) voll übernehmen. Die Deckelung der Kostenerstattung in Berlin wie auch bei den meisten anderen Arbeitsgemeinschaften sei nicht vom Gesetz gedeckt, bestätigte das BSG. Die Kosten seien "in voller Höhe zu übernehmen", sofern die Fahrt den schulrechtlichen Bestimmungen entspricht. Im Vergleich zu anderen Ausgaben habe der Gesetzgeber Klassenfahrten gezielt bevorzugt, um eine Ausgrenzung der Kinder zu verhindern, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.

Keinen Erfolg hatte die Klage eines Arbeitslosen aus Baden-Württemberg gegen die Höhe der Hartz-IV-Regelleistung für Alleinstehende von derzeit monatlich 351 Euro plus Wohnkosten. Damit bestätigte das BSG seine Rechtsprechung von November 2006. Über die Leistung für Kinder hatten die obersten Sozialrichter dabei nicht zu entscheiden; das Hessische Landessozialgericht hatte diese kürzlich als unzureichend dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Mit einem weiteren Urteil bestätigte das BSG schließlich den Ausschluss von Asylbewerbern von den Hartz-IV-Leistungen. Die teilweise beschränkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien gerechtfertigt, um wirtschaftliche Anreize zur Einreise oder zum Verbleib in Deutschland zu vermeiden.

13. November 2008 - 15.43 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008


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