BSG: Ausschluss von Ausländern vom Elterngeld teils rechtswidrig
AFP VOM 30.9.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 1842 Aufrufe Mehr zum Thema:Elterngeld, Ausländer
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält den Ausschluss von Ausländern vom Elterngeld teilweise für verfassungswidrig. Zwar dürfe diese Leistung von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt abhängig gemacht werden; es sei aber nicht richtig, als Maßstab hierfür allein die Einbindung in den Arbeitsmarkt heranzuziehen, wie das Gericht am Donnerstag feststellte. Die Klage einer Frau aus dem Kongo legte das BSG deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. (Az: B 10 EG 9/09 R)
Das Elterngeld ist zwar einkommensabhängig, bislang gibt es aber einen Sockelbetrag von 300 Euro. Nach den Plänen der Bundesregierung soll dieser zum Jahresende gestrichen werden. Schon derzeit gehen aber Ausländer leer aus, die nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Verschiedene Gruppen, darunter Kriegsflüchtlinge sowie Ausländer, die aus gesundheitlichen oder anderen humanitären Gründen in Deutschland bleiben dürfen, sind daher weitgehend ausgenommen. Ende 2009 hatte das BSG schon die ähnlichen Vorschriften zum früheren Erziehungsgeld dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Auch beim Elterngeld sind diese Ausschlüsse sachwidrig und mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar, heißt es nun in dem neuen Beschluss. Zudem müssten Integration und Arbeit des Ehepartners berücksichtigt werden. Im Grundsatz sei es allerdings zulässig, das Elterngeld davon abhängig zu machen, dass sich Ausländer "voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten", entschied das BSG.
30. September 2010 - 16.32 Uhr
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