BMW gekauft - ist der Vertrag rechtlich wirksam zustande gekommen?

14. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
go467943-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
BMW gekauft - ist der Vertrag rechtlich wirksam zustande gekommen?

Ahoi,
ich habe mir am 26.4. ein BMW M Fahrzeug in einem BMW Autohaus bestellt (mit unverbindlichem Lieferdatum Juli 2017), was ja mein verbindliches Angebot darstellt. Am 4.5. kam dann die Auftragsbestätigung (mit unverbindlichem Lieferdatum Juli 2017), was die Annahme meines Angebots durch das Autohaus darstellt, damit wäre der Vertrag wirksam. Etwa 1,5 Wochen nach der Bestellung wurde ein Facelift von BMW angekündigt für das besagte Modell und durch weitere Austattung die zur Basisaustattung wird, steigt der Preis um 2000€.
Jedoch wurde unter "sonstige Vereinbarungen" ein neuer Passus eingefügt "Zur Verrechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis", damit wäre der Vertrag nicht wirksam, da eine Änderung ein neues Angebot darstellt (§ 150 II BGB ). Dann habe ich eine Woche später die Wagenfarbe per Email auf blau geändert. Damit wäre dieser "Mangel" ja wieder "geheilt" und der Vertrag wirksam.
Für die neue Wagenfarbe kam nun auch die Auftragsbestätigung, jedoch wurde das unverbindliche Lieferdatum auf November 2017 geändert. Meiner Meinung nach ist damit kein rechtlich bindender Kaufvertrag zustande gekommen und ich kann den Vertrag als nichtig ansehen, liege ich damit richtig?


-- Editier von go467943-61 am 14.06.2017 17:08

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go467943-61):
Meiner Meinung nach ist damit kein rechtlich bindender Kaufvertrag zustande gekommen und ich kann den Vertrag als nichtig ansehen, liege ich damit richtig?

Nö.

Warum soll denn diesmal kein rechtlich bindender Kaufvertrag zustande gekommen sein?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go467943-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil sich Kaufvertrag und Auftragsbestätigung im Punkt Lieferdatum (Juli zu November) unterscheiden und damit die Auftragsbestätigung laut §150 II BGB als neues Angebot gilt.
Ich habe durch den Farbwechsel den neuen Passus akzeptiert, damit kann aber nicht einfach ein weiterer Punkt in der Auftragsbestätigung geändert werden.

-- Editiert von go467943-61 am 14.06.2017 17:40

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go467943-61 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go467943-61):
Weil sich Kaufvertrag und Auftragsbestätigung im Punkt Lieferdatum (Juli zu November) unterscheiden

Ich würde mir ja mal über das Wort "unverbindlich" und seine Bedeutung ein paar Gedanken machen ...



Ansonsten müsste man mal die vertraglicnen Verienbarungen (AGB etc.) prüfen, was genau da zum Lieferterimin steht und wie sich der bezüglich einer Änderung der vertraglichen Vereinbarungen verhält.



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#5
 Von 
go467943-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

http://share.pho.to/Aiach/dp/original
Wie man auch leicht nachlesen könnte, bedeutet "unverbindlich" nicht freie Auswahl ohne jegliche Fristen, insgesamt zulässig sind 2x 6 Wochen.

-- Editiert von go467943-61 am 14.06.2017 20:12

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Der vertraglich vereinbarte Liefertermin ist offenbar "wenn es fertig ist".
Da es sich um eine Zusatzvereinbarung handelt, werden die entsprechenden AGB außer Kraft gesetzt.

Der mitgeteilte unverbindliche Liefertermin hat also nur rein informativen Charakter.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von go467943-61):
Wie man auch leicht nachlesen könnt

Es steht klar Lieferung erfolgt nach Lieferfähigkeit des Hersteller, und damit kann man die AGB hier nicht einbeziehen, da es eine sonstige Vereinbarung ist.

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Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von go467943-61
#9

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten.

Wie sie richtig einschätzen ist durch die ursprüngliche Auftragsbestätigung vom 04.05.2017 ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen.
Das Facelift hätte nach den von Ihnen beigefügten Bedingungen keine Änderung des Kaufpreises nach sich gezogen, da diese Änderung innerhalb der 4 Monate der Kaufpreis garantiert wurde.
Durch Ihre Änderung der Wagenfarbe haben Sie tatsächlich ein neues Angebot gemacht, welches wieder durch die Auftragsbestätigung angenommen wurde. Diesmal dann auch zu dem erhöhte Kaufpreis.

Um Ihnen nun die Frage hinsichtlich der Änderung des unverbindlichen Lieferdatum beantworten zu können, ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nötig.
Dort ist dazu geregelt, soweit ich das Ihrem Ausschnitt entnehmen kann, dass Sie 6 Wochen nach Überschreitung des verbindlichen und unverbindlichen Liefertermins den Vertragspartner auffordern können den Wagen zu liefern. Ein Rücktrittsrecht o.ä. ergibt sich daraus nicht. Mit der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Sie haben entsprechend der Bedingungen daher einen Anspruch auf Ersatz des Verzugschadens. Dieser beläuft sich bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal 5% des Kaufpreises.

Der Vertrag ist also weitehin wirksam. Die Änderung des Lieferzeitpunktes berechtigt Sie jedoch, nach in Verzug setzten der Gegenseite, zur Geltendmachung eines Verzugschadens.

Bitte beachten Sie, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten sein muss und von Ihnen bei einer etwaigen Geltendmachung nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus wäre im Fall des bestreitens der Verschuldensgrad des Verkäufers festzustellen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichem Gruß

Denise Gutzeit

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go467943-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Ist ja klar. Man ändert selbst die Ausstattung und meint dann, man wäre nicht mehr an seine Bestellung gebunden, wenn sich durch die eigene Änderung ein unverbindlicher Termin ändert. :bang:

Früher hätte man gesagt: "Typisch BMW Fahrer"....

Früher hätte man gesagt: "Typisch Dummschwätzer", denn offensichtlich (v.a. nach der anwaltlichen Antwort) hat der geänderte unverbindliche Termin ja doch einen Einfluss, wenn auch nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages. Aber wegen solchen Feinheiten frage ich hier ja. Man stelle sich vor man kauft ein Haus und unterschreibt mit unverbindlicher Fertigstellung 2017 und in der Bestätigung steht dann UNVERBINDLICHE Fertigstellung 2020, Ihnen zufolge wäre dann ja auch alles ok......

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go467943-61):
denn offensichtlich (v.a. nach der anwaltlichen Antwort) hat der geänderte unverbindliche Termin ja doch einen Einfluss

Mir ist nicht ganz klar, weshalb die Anwältin die Zusatzvereinbarung "Lieferung wenn es fertig ist" für unbeachtlich hält oder ob das nur von ihr missverständlich formuliert wurde und Sie den späteren Liefertermin meinte.




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