BKK-Vorstände müssen Vergütung veröffentlichen Seite 1 - AFP vom 20.03.2008
BKK-Vorstände müssen Vergütung veröffentlichen
Verfassungsgericht verweist auf Transparenz
Die Vorstandsmitglieder von Betriebskrankenkassen (BKK) müssen die Höhe ihrer jährlichen Vergütungen veröffentlichen. Die gesetzliche Veröffentlichungspflicht im Bundesanzeiger und in der Mitgliederzeitschrift der BKK sei nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Damit scheiterten die Klagen mehrerer Vorstandsmitglieder der BKK Bertelsmann. Sie sahen in der Veröffentlichungspflicht einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre.
Die Richter verwiesen nun darauf, dass die seit März 2004 geltende Regelung für alle Orts-, Betriebs-, Ersatz- und Innungskrankenkassen "dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler" dient. Die Angaben über Vorstandsvergütungen könnten "Rückschlüsse auf Finanzgebaren" und "Einsparpotenziale der Krankenkassen ermöglichen". Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht von Vorstandsbezügen "die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln" wie nun im Gesundheitswesen erhöhen. Werden Vergütungen des Führungspersonals im öffentlichen Bereich offen gelegt, wirke sich dies auf die allgemeine öffentliche Diskussion über deren "Angemessenheit" aus und vermittelt "aufschlussreiche Informationen".
Karlheinz Roth, Hamburg beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Strafrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Personenstands-/Namensrecht.