BK-Abrechnung ohne Mietvertrag

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
p843284
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
BK-Abrechnung ohne Mietvertrag

Hallo und ein gesundes neues Jahr,

ich habe eine Frage zum Thema BK-Abrechnung:
Ich bekam jetzt für das Jahr 2002 die BK-Abrechnung, obwohl ich erst mit Beginn 01.01.2003 über einen gültigen Mietvertrag verfügte. Übergabe der Wohnung war der 01.12.2002. Die Berechnung reiner Verbrauchskosten (Heizung, KW, WW) ist nachvollziehbar, können mir aber auch die Fixkosten (Grundsteuer, Strassenreinigung, Hausmeister,...) bereits für 2002 angerechnet werden?
Auf welchen Paragraphen im Mietrecht kann ich mich bei einem Widerspruch berufen?

Für ihre Mühen im voraus dankend,
viele Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


Aus dem Mietrecht:
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform ist nur verpflichtend bei Zeitmietverträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr.
Mietverträge sind also auch gültig, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Problematisch ist dann, daß sich nur schwer beweisen lässt, was abgemacht war, daher:
Mietverträge besser schriftlich abschließen.
__________________________________

Allein dadurch ,dass Sie die Miete zahlen und natürlich dadurch, dass sie die Wohnung
bewohnen, haben Sie den Vertragsabschluss
anerkannt.
--------
Bedenken sie:
die Kosten, um die es geht, wurden ja auch tatsächlich mit-verursacht, dadurch dass
Sie die Wohnung nutzen.
Ansonsten müssten ja die anderen
Mitbewohner Ihren Verbrauch und Kostenanteil mitbezahlen.

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#2
 Von 
Sokrates
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Entscheidend ist, ob hinsichtlich der Betriebskosten eine Vorauszahlung oder eine Pauschale mündlich vereinbart war. Nur im ersten FAll ist eine BK-Abrechnung überhaupt möglich.

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#3
 Von 
p843284
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Weder eine Vorauszahlung noch eine Pauschale wurden mündlich vereinbart. Mit Beginn des Mietvertrages (01.01.03) ist schriftlich hinterlegt die Kaltmiete und die entsprechenden NK zu zahlen. Für das Jahr 2002 wurde nichts vereinbart.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wurde im Jahr 2002 denn keine Miete gezahlt? Wenn eine Miete einschließlich NK gezahlt wurde, dann gibt es auch eine Vereinbarung, die durch die Zahlung von Dir anerkannt wurde.

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#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Ja, die Frage würde mich auch interessieren!
Man weiss ja doch schließlich, dass Nebenkosten anfallen wenn man eine Wohnung mietet. Es sei denn es handelt sich
um Warmmiete.

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#6
 Von 
p843284
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde weder Miete noch NK in 2002 gezahlt. Ausschließlich die Wohnung wurde mir am 01.12.2002 übergeben und der Mietvertrag hatte den Mietbeginn 01.01.2003.
Das NK anfallen ist schon bekannt, aber meine Frage ist, ob diese auch ohne einen Mietvertrag in 2002 berechnet werden können oder geht das nicht zu Lasten des Eigentümers, da es ja wie Leerstand zählt ?!

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#7
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Also irgendwas verstehe ich da nicht!!?

Ist es so, dass der Vermieter Sie netterweise
schon im Dezember hat einziehen lassen, dafür keine Miete gezahlt wurde,
und Sie nun.
weil Sie ja schon umsonst und
ohne Mietvertrag dort wohnen durften,
auch die Nebenkosten von ihm bezahlt haben wollen- oder wie verhält es sich ??
--------------------
Ein Mietvertrag ist nicht notwendig. um für Nebenkosten aufkommen zu müssen.
( Dazu findet man, wenn man "googelt" auch infos im Internet)
Sie haben ja da gewohnt und dafür gibt es
ja sicher auch Indizien, die darauf hinweisen!?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Mündliche und schriftliche Mietverträge

Wenngleich dies in der Praxis nur selten vorkommt - meist dann, wenn Räumlichkeiten unter Freunden oder Verwandten (unter-)vermietet werden - können Mietverträge auch weiterhin nur „per Handschlag" besiegelt werden. Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsgeschäften kann die mündliche Vereinbarung hier sogar von Vorteil sein. Denn all die Beschränkungen und Pflichten, die in gängigen Formularmietverträgen meist einseitig den Mietern „aufgebürdet" werden, gelten dann nicht mehr. Ohne schriftliche Grundlage sind im Zweifelsfall nur die im Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten maßgeblich, d.h. der Mieter müsste z.B. weder Betriebskosten noch Schönheitsreparaturen bezahlen. Ferner gilt der mündliche Mietvertrag automatisch als unbefristet, also auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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