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BGH zur Störerhaftung für ungesicherte und nicht ausreichend gesicherte WLAN-Netzwerke

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
12.5.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 2072 Aufrufe
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Störerhaftung

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.


Dies hat die Pressestelle des BGH verlauten lassen.

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Jorma Hein
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Im zugrunde liegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft ermittelt, dass ein Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte wendete jedoch ein, er sei zum Zeitpunkt des Downloads im Urlaub gewesen, habe die Tat daher nicht selbst begabgen. Dennoch wurde er auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die erste Instanz (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 05.10.2007 - Az. 2/3 O 19/07) hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07 ) hatte die Klage abgewiesen. Die Richter des BGH kippten das Urteil der Berufungsinstanz,soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte.

Der BGH urteilte insoweit, dass auch privaten Anschlussinhabern eine Prüfungspflicht obliege, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem Mißbrauch druch Dritte geschützt sei, jedoch sei nicht erforderlich, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür sogar weitergehende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht müsse sich nur an den zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich üblichen Sicherungen messen lassen. Diese Anforderungen hatte der Beklagte jedoch vorliegend nicht erfüllt, weshalb er nach Ansicht des BGH zum Unterlassen verpflichtet war, mithin auch die Abmahnkosten übernehmen musste.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Pressemitteilung des BGH die Vermutung erlaubt, dass der BGH eine Kürzung der Abmahnkosten auf EUR 100,00 und damit eine Einschlägigkeit des § 97a Abs. 2 UrhG bejahte. Dies wäre in der Tat ein schwerer Schlag für die Abmahnindustrie, die nun vermehrt auf ihren verauslagten Rechtsanwaltskosten sitzen bleiben würde.

Hinsichtlich des Schadensersatzes bestätigte der BGH jedoch die Berufungsinstanz. Er verneinte eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung, weil er selbst den streitgegenständlichen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung für die fremde Urheberrechtsverletzung setze jedoch Vorsatz voraus, den der Beklagte nicht gehabt habe.

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