BGH zur Haftung eines Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines ebay-Mitgliedskontos

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Der Bundesgerichtshof hat sich gestern zu der Frage geäußert (Urteil vom 11. Mai 2011, Az: VIII ZR 289/09), unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die eine andere Person unter unbefugter Verwendung seines Mitgliedskontos abgegeben hat.

Dem Rechtsstreit lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem eine andere Person eine Kaufsache über das Mitgliedskonto des im vorliegenden Rechtsstreit beklagten Inhabers eines passwortgeschützten Mitgliedskontos bei ebay anbot. Ein Käufer gab sodann ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet, wobei der erwähnte Käufer zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende war. Dieser Käufer forderte dann den Inhaber des Mitgliedskontos zur Erfüllung des Kaufvertrages, also Eigentumsverschaffung an der Kaufsache Zug um Zug gegen Zahlung des abgegebenen Höchstgebotes von 1.000 € auf. Nachdem der Inhaber des Kontos nach Ablauf einer angemessenen Frist dem nicht nachkam, verlangte der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und erhob Klage. Entscheidender Streitpunkt in dem geführten Rechtsstreit war dann die Frage, ob das Angebot über die Kaufsache von dem beklagten Inhaber des Mitgliedskontos oder ohne dessen Beteiligung und Wissen von jemand anderem auf der Internetplattform von eBay abgegeben wurde. Der klagende Käufer berief sich insoweit unter anderem auf § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay, wonach es heißt: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Der beklagte Inhaber des ebay-Mitgliedkontos berief sich hingegen darauf, nicht selbst für Angebote anderer Personen haftbar gemacht werden zu können.

Das Landgericht (LG Dortmund, Urteil vom 23. Dezember 2008, Az: 3 O 508/08) gab dem Inhaber des Mitgliedskontos Recht und wies die Klage ab. Auch die daraufhin zum Oberlandesgericht (OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2009, Az: I-2 U 50/09) eingelegte Berufung des klagenden Käufers wurde zurückgewiesen, worauf dieser beim Bundesgerichtshof Revision einlegte.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH bestätigte letztlich die untergerichtlichen Urteile und entschied, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Nach Ansicht des BGH verpflichten Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben werden, den Namensträger bzw. hier den Inhaber des Mitgliedskontos nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe nach Meinung der Richter noch nicht zur Folge, dass der Inhaber sich die von anderen Personen unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Dies ergebe sich insbesondere auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, weil diese Regelungen nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind und daher keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter haben. Aufgrund dieser Sachlage war also im Ergebnis nach Ansicht des BGH kein Kaufvertrag zwischen den Streitparteien zustande gekommen.