BGH zum Recht des vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion

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Der Bundesgerichtshof hat gerade eine Entscheidung (Urteil vom 8. Juni 2011, Az: VIII ZR 305/10) über das Recht eines ebay-Verkäufers zum vorzeitigen Abbruch seiner eBay-Auktion getroffen.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein ebay-Anbieter eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör für einige Tage zur Auktion eingestellt hatte und dieses Angebot dann vorzeitig beendete. Zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches gab es bereits einen Käufer bzw. Höchstbietenden. Für solche Fälle regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in § 10 Abs.1 zunächst, dass bei Ablauf der Auktion oder auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande kommt, es sei denn der Anbieter wäre gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Ergänzend wird in den auf der Website von eBay vorhandenen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende und im Streitfall klagende Käufer verlangte sodann von dem beklagten Anbieter Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem Verkehrswert des ersteigerten Artikels. Der beklagte Anbieter wandte demgegenüber ein, dass ihm die Kamera zwischenzeitlich gestohlen worden sei. Das Amtsgericht (AG Bad Hersfeld, Urteil vom 26. April 2010, Az: 10 C 162/10) hat die Klage zunächst abgewiesen, auch das Landgericht (LG Fulda, Urteil vom 12. November 2010, Az: 1 S 82/10) wies die Berufung des klagenden Käufers bzw. Ersteigerers zurück.

Auch die dagegen gerichtete Revision des Klägers beim Bundesgerichtshof war letztlich erfolglos. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nach Ansicht des BGH nicht nur im Sinne einer Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtungsmöglichkeiten zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle nach dem BGH auch Diebstahl des Artikels. Insoweit sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen ebay-Regeln berechtigt ist, auch im Falle eines Diebstahl des angebotenen Artikels seine Auktion vorzeitig zu beenden. 

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