BGH zu Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln
Von Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher 3.7.2009 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 2860 Aufrufe Mehr zum Thema:Schönheitsreparatur, Miete
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.
Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.
Michael Zecher
Ilsfeld
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Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Erbrecht, Steuerstrafrecht, Mietrecht
Fazit:
Die Rechtsprechung des BGHs bezüglich unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln wird folgerichtig weitergeführt. Wenn ein Mieter aufgrund einer unwirksamen Klausel Arbeiten ausführt, zu der er nicht verpflichtet wäre, muss der Vermieter diese Leistungen vergüten.
BGH Urt. v. 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07
(vollständige Pressemitteilung unter www.bundesgerichtshof.de )



