BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde im Urheberrechtsstreit um Stuttgart "21" zurück
Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden 8.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 271 Aufrufe Mehr zum Thema:Stuttgart 21, Architekt, Eigentümer, Bauwerk, Urheberrechtsstreit
Architekten und Eigentümer von Bauwerken verfolgen oftmals widerstreitende Interessen.
Der Architekt strebt den Schutz seiner Urheberpersönlichkeitsrechte an, während der Eigentümer frei über sein Eigentum verfügen möchte.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Anfang November im Rechtsstreit eines Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs gegen die Deutsche Bahn AG die Nichtzulassungsbeschwerde des Erben zurückgewiesen.
Die Richter betonten, dass die Vorinstanzen alles Entscheidungserhebliche berücksichtigt hätten und die Rechtssache darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung habe und für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich sei.
Karsten Gulden
Mainz
Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Im zugrundeliegenden Fall sah der Erbe des Architekten (Paul Bonatz) durch den Teilabriss des Seitenflügels und der Treppenanlagen die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz verletzt. Dies sahen die Vorinstanzen anders – der BGH bestätigte die Ansichten nunmehr.
Die Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, sei bereits geklärt so die Richter. Der Senat betonte, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht hätten wie zu seinen Lebzeiten.
Fazit:Die aktuelle Entscheidung des BGH zum Spannungsverhältnis zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten des Architekten und den Eigentümerinteressen steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung auf diesem Gebiet.



