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BGH verurteilt Deutsche Bank zu Schadensersatz aus Zinssatz-Swap-Vertrag

Von Rechtsanwältin Noelle Will
25.3.2011 | Ratgeber - Kapitalmarktrecht | 1391 Aufrufe
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Deutsche Bank, Zinswetten

Der XI. Zivilsenat des BGH hat wie in der Presse ausführlich berichtet wurde, mit seiner Entscheidung vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, die Beratungspflichten beim Abschluss eines sog. Zinssatz-Swap-Vertrages als verletzt angesehen und der Klägerin, der Ille GmbH, einem mittelständischen Unternehmen einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflichten in Höhe von rund 540.000,-- EUR zugesprochen.

Mit dem ersten höchstrichterlichen Urteil in einer Serie von Klagen um derartige Geschäfte schuf der BGH zugleich faktisch neue Beratungspflichten für Banken, die etliche Finanzgeschäfte betreffen, vor allem hochkomplexe Derivate.

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Von Rechtsanwältin
Noelle Will
Düsseldorf
Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht, Kapitalanlagenrecht, Verbraucherkreditrecht, Insolvenzrecht
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Betroffen war in dem Klageverfahren, in dem es um eine Zinswette ging, die Deutsche Bank. Die Ille GmbH hatte von der Deutschen Bank im Jahr 2005 einen sogenannten Spread-Ladder-Swap gekauft, eine Wette auf die Differenz zwischen langfristigen und kurzfristigen Zinsen. Die Wette ging schief, die GmbH verlor den Einsatz.

Begründet wird die Entscheidung vor allem damit, dass bei einem so komplizierten und kochkomplex strukturierten Produkt wie dem dortigen Zinssatz-Swap-Vertrag besondere Aufklärungspflichten und Beratungspflichten verpflichtend sind. Hier ist die Verletzung dieser Aufklärungspflichten ebenso wie der Beratungspflichten gegeben.

Der BGH sieht dies wie folgt:

„Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank -abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte.“

Banken müssen ihre Kunden folglich künftig unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nicht nur genauer über die Chancen und Risiken von komplexen Derivaten, sondern auch über ihre eigenen Interessenkonflikte in den Geschäften aufklären. Dies bedeutet, Banken müssen bei dem empfohlenen Produkt klar machen, dass die Chance, dass sie selbst bei Abschluss eines solchen wettähnlichen Produkts in jedem Fall gewinnen, sehr groß ist.

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