Die Betreiber von Auktionsplattformen im Internet können auf Unterlassung verklagt werden, wenn auf ihrer Hompage offensichtlich gefälschte Markenprodukte zur Versteigerung angeboten werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von nachgemachten Rolex-Uhren in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Die Uhrenfirma hatte das Internet-Auktionshaus ricardo.de verklagt, weil es zugelassen hatte, dass Anbieter ausdrücklich als Plagiate bezeichnete Imitate weit unter dem Preis der Originale zum Verkauf auf die Internet-Plattform gestellt hatten. (AZ: I ZR 304/01)
Laut BGH haften die Internetbetreiber in solchen Fällen allerdings nur dann, wenn sie "zumutbare Kontrollmöglichkeiten" haben um Markenverletzungen zu verhindern. Es sei ihnen nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, auf Schutzrechte Dritter zu überprüfen. Werde den Betreibern aber eine Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme. Einen Schadenersatzanspruch hat die klagende Uhrenherstellerin gleichwohl nicht, weil die Betreiber des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen hätten.
12. März 2004 - 12.26 Uhr
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