Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Urlaubern gestärkt, die wegen Reisemängeln vor Gericht ziehen. Laut einem Urteil dürfen Reiseveranstalter die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung von Schadenersatz nicht pauschal auf ein Jahr verkürzen. Zur Begründung hieß es, dass Fristen für den Ersatz von Körper- oder Gesundheitsschäden sowie aus grobem Verschulden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) generell nicht begrenzt werden dürften.
Der BGH verwies zudem darauf, dass die AGB eines Reiseveranstalters nur dann wirksamer Teil eines Vertrags werden, wenn der Kunde sie in "zumutbarer Weise" zur Kenntnis nehmen könne. Die Reisebedingungen in einem Katalog zu studieren, der im Reisebüro ausliege, sei nicht zumutbar. Veranstalter seien vielmehr verpflichtet, diese Unterlagen dem Reisenden auszuhändigen.
26. Februar 2009 - 12.47 Uhr
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